Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ombudsmann“ insbesondere auf zwei Institutionen: den Volksanwalt und die Patientenanwaltschaft.
1. **Volksanwaltschaft**: Die Volksanwaltschaft ist eine unabhängige Kontrollinstanz, die sich mit Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über die Verwaltung befasst. Sie überprüft die Einhaltung der Menschenrechte durch Behörden und kann Missstände aufzeigen, jedoch keine bindenden Entscheidungen treffen. Die rechtlichen Grundlagen für die Volksanwaltschaft sind in den Artikeln 148a bis 148j des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) festgelegt. Ihre Aufgaben inkludieren die Kontrolle der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene. Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, die von den im Nationalrat vertretenen Parteien nominiert und vom Nationalrat gewählt werden.
2. **Patientenanwaltschaft**: In Österreich gibt es zusätzlich die Patientenanwaltschaften der Bundesländer, die als Ombudsstelle für Patienten fungieren. Diese Einrichtungen beraten und unterstützen Patienten bei Problemen im Gesundheitswesen und können auch im Rahmen des Patientenentschädigungsfonds tätig werden. Ihre Aufgabe ist es, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu sichern und den Zugang zu Informationen sowie den Zugang zu den Behandlungsunterlagen zu gewährleisten. Die Regelungen dazu sind in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegt, da das Gesundheitswesen in Österreich sowohl Bundes- als auch Ländersache ist.
Zusätzlich gibt es in Österreich auch spezielle Ombudsstellen in verschiedenen Branchen, zum Beispiel im Bereich der Finanzdienstleistungen, wo ein Bankaufsichts-Ombudsmann agiert, um Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken zu lösen.
In allen Fällen haben Ombudsstellen eine vermittelnde und überprüfende Funktion, jedoch keine juristisch bindende Entscheidungskraft. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Schlichtung von Konflikten und der Beratung der Bürger, sowie in der Anregung von Verbesserungen in den entsprechenden Sektoren.