Orderpapier

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Orderpapier“ relevant im Zusammenhang mit Wertpapieren, die eine spezielle Übertragungsform ermöglichen. Ein Orderpapier ist ein Wertpapier, das auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt ist und durch Indossament und Übergabe übertragen werden kann. Das Indossament ist eine schriftliche Verfügung auf der Rückseite des Papiers oder auf einem damit verbundenen Blatt, das die Übertragung des Besitzes und der Rechte aus diesem Papier an eine andere Person ermöglicht.

Gemäß §§ 363 und 364 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) handelt es sich bei Orderpapieren um sogenannte Rektapapiere, die anders als Inhaberpapiere, wie Aktien oder Schuldverschreibungen, nicht ohne weiteres durch reine Übergabe des Papiers an einen neuen Inhaber übertragen werden können. Vielmehr erfordert die Übertragung eines Orderpapiers durch den aktuellen Berechtigten die Ausstellung eines Indossaments. Dieses Indossament ist eine Art schriftliche Anweisung, die auf dem Dokument selbst oder auf einem damit untrennbar verbundenen Blatt vermerkt wird.

Ein häufiges Beispiel für ein Orderpapier ist der Wechsel. Der Wechsel ist im Wechselgesetz geregelt, das internationale Regelungen berücksichtigt, ähnlich wie in vielen anderen Handels- und Finanzrechtssystemen. Ein Wechsel gibt dem Inhaber das Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Sicht Geld von einer anderen Person, dem Bezogenen, zu verlangen. Um diesen Anspruch auf eine andere Person zu übertragen, bedarf es eines Indossaments.

Das Indossament kann ein Vollindossament sein, das den Namen des neuen Berechtigten ausdrücklich nennt, oder ein Blankoindossament, bei dem das Indossament ohne Benennung eines individuellen neuen Inhabers erfolgt – in diesem Fall wird die Funktion eines Inhaberpapiers erfüllt, bis ein neuer spezifischer Inhaber durch ein weiteres Vollindossament benannt wird. Das Blankoindossament erleichtert die Handelsfähigkeit von Orderpapieren erheblich, da damit die Form der Übergabe vereinfacht wird und eine Weiterübertragung ohne weitere formale Anforderungen ermöglicht wird.

Gesetzlich von Bedeutung sind auch §§ 397 ff. UGB, die die Bestellung von Orderpapieren behandeln und dabei insbesondere Regelungen zur Speicherung, Verwahrung und dem Gebrauch von Orderpapieren festlegen, was ihre rechtliche Verbindlichkeit und Handelbarkeit unterstreicht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Orderpapiere eine maßgebliche Rolle im österreichischen Wertpapierrecht spielen, indem sie durch ihre Form der Übertragung und die Möglichkeit der Indossierung sowohl Sicherheit als auch Flexibilität im Handel bieten. Sie sind somit für den Handelsverkehr von großer Bedeutung, insbesondere wenn persönliche Identifikationen beim Übertragungsprozess erforderlich oder gewünscht sind.

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