Im österreichischen Rechtssystem bezieht sich der Begriff „Ordinarius“ auf eine Position im Bereich des universitären Dienstrechtes. Genauer gesagt handelt es sich hierbei um einen Universitätsprofessor mit einem unbefristeten Dienstverhältnis, der eine ordentliche Professur innehat. Dies ist im Gegensatz zu anderen Arten von Professorenstellen wie etwa der außerordentlichen Professur oder befristeten Positionen zu sehen.
Laut § 96 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) sind Universitätsprofessoren besondere Organe der Universität. Sie sind in ihrer Lehre und Forschung unabhängig (§ 100 UG). Ihr Aufgabenbereich umfasst neben der Forschung und Lehre auch die Mitwirkung in der universitären Selbstverwaltung, z.B. in der Studienprogrammleitung und anderen universitären Gremien. Auch die Einwerbung und das Management von Drittmitteln gehört oft zu ihren Aufgaben.
Ein besonderes Kennzeichen des Ordinarius ist die permanentes Dienstverhältnis an der Universität. Damit sind sie nicht nur für die Verantwortung in der Lehre und Forschung zuständig, sondern spielen auch eine zentrale Rolle in der institutionellen Entwicklung der Universität. Die Bestellung zum Ordinarius erfolgt in der Regel über ein Berufungsverfahren, welches im UG und in den jeweiligen Satzungen der Universitäten geregelt ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Ordinarius im österreichischen Recht eine herausgehobene Stellung im universitären System hat, die durch ein unbefristetes Dienstverhältnis sowie umfassende Verantwortlichkeiten in Lehre, Forschung und universitärer Verwaltung gekennzeichnet ist.