Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Ordnungsmittel“ in erster Linie Maßnahmen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zur Sicherstellung der Ordnung während einer Verhandlung oder eines Verfahrens ergreifen kann. Im Gegensatz zur deutschen Rechtsterminologie, in der „Ordnungsgeld“ und „Ordnungshaft“ als explizite Ordnungsmittel definiert sind, wird in Österreich der Ausdruck etwas weniger spezifisch verwendet und umfasst generelle disziplinarische Maßnahmen.
In Österreich treten Ordnungsmittel insbesondere im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren auf. Ein Beispiel findet sich in der Strafprozessordnung (StPO), wo das Gericht die Befugnis hat, während einer Verhandlung für Ordnung zu sorgen. Dazu kann es insbesondere Maßnahmen wie den Ausschluss störender Personen aus dem Gerichtssaal oder die Erteilung von Bußgeldanweisungen gegen solche Personen ergreifen. Diese Maßnahmen dienen dazu, den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung sicherzustellen.
Ein weiteres Beispiel sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Hier hat das Gericht ebenfalls die Möglichkeit, gegen ungebührliches Verhalten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten Ordnungsmittel zu verhängen, um eine reibungslose Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Ermahnung oder das Aussprechen von Ordnungsstrafen gegenüber Verfahrensbeteiligten, die durch ihr Verhalten den Fortgang des Verfahrens behindern.
Im Verwaltungsverfahren kann die Verhängung von Ordnungsmitteln ebenfalls relevant sein. Hier werden Maßnahmen erforderlich, wenn Verfahrensbeteiligte oder – in seltenen Fällen – Beamte durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf eines Verfahrens beeinträchtigen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Verwaltungsstrafgesetz (VStG), welches administrative Strafen vorsieht, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung beitragen können.
Diese Maßnahmen sind jedoch in der Regel auf die notwendigen Schritte beschränkt, die erforderlich sind, um die sofortige Ordnung und Disziplin wiederherzustellen. Es handelt sich dabei nicht um strafrechtliche Maßnahmen im engeren Sinne, sondern eher um prozedurale Instrumente zur Gewährleistung eines geordneten und respektvollen Prozessablaufs.
Zusammenfassend handeln Ordnungsmittel im österreichischen Recht also um administrative und gerichtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin während eines Verfahrens, ohne dass eine spezifische Kategorisierung wie im deutschen Recht besteht. Sie sind notwendig, um den respektvollen und strukturierten Ablauf rechtlicher Verfahren zu sichern.