Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Organ“ eine Person oder eine Gruppe von Personen, die durch gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen dazu berufen ist, eine juristische Person zu vertreten oder zu leiten. Zu den juristischen Personen im österreichischen Recht gehören zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Ein wesentliches Merkmal von Organen ist, dass sie als Repräsentanten der juristischen Person nach außen hin auftreten und diese rechtsverbindlich vertreten können. Die Befugnisse und Aufgaben der Organe sind in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegt. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts finden sich beispielsweise Regelungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) und im Aktiengesetz (AktG).
Bei einer GmbH wird der Begriff „Organ“ insbesondere für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführung verwendet. Gemäß § 15 des GmbH-Gesetzes ist der Geschäftsführer das zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufene Organ. Er ist verantwortlich für die Leitung der laufenden Geschäfte und die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesellschaft nach außen.
Für eine Aktiengesellschaft ist der Vorstand gemäß dem Aktiengesetz das leitende Organ, das für die Geschäftsführung verantwortlich ist. Der Aufsichtsrat stellt ein weiteres Organ dar, das die Aufgabe hat, den Vorstand zu überwachen und zu kontrollieren.
Darüber hinaus existieren bei Vereinsstrukturen gemäß dem Vereinsgesetz Organe wie der Vorstand, die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls auch der Kassier oder Schriftführer, die jeweils spezifische Funktionen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Vereins erfüllen.
Die konkrete Ausgestaltung und Benennung der Organe kann zudem durch die Statuten oder Gründungsdokumente der jeweiligen juristischen Person näher bestimmt und angepasst werden, solange sie im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen stehen.
Zusammenfassend ist der Begriff „Organ“ im österreichischen Recht von zentraler Bedeutung zur Bestimmung der handelnden und verantwortlichen Personen oder Gremien innerhalb von juristischen Personen, die deren Willensbildung und rechtliches Handeln nach außen leiten und vertreten.