Der Begriff „Organisationsdelikte“ wird im österreichischen Recht in der Regel nicht explizit verwendet, ist aber als Konzept im Bereich des Strafrechts relevant. Organisationsdelikte beziehen sich auf Straftaten, die im Rahmen oder unter Ausnutzung von Organisationsstrukturen begangen werden. Diese Delikte betreffen häufig das Wirtschaftsstrafrecht und stehen oft im Zusammenhang mit kriminellen Vereinigungen oder Organisationen, die strukturiert und geplant agieren.
In Österreich ist insbesondere § 278a StGB relevant, der sich mit „Kriminellen Vereinigungen“ befasst. Hierunter versteht man eine auf längere Dauer angelegte Verbindung von mehr als zwei Personen, die darauf abzielt, eine oder mehrere der im Gesetz genannten Straftaten zu begehen. Das Ziel bei der Schaffung dieser strafrechtlichen Norm war es, komplexere Organisationsstrukturen erkennbar zu machen und strafrechtlich zu verfolgen, indem nicht nur individuelle Taten, sondern auch die strukturellen Rahmenbedingungen in den Blick genommen werden.
Ebenso relevant ist § 278b StGB, der „Terroristische Vereinigungen“ behandelt. Dieser Paragraph bezieht sich auf Vereinigungen, die darauf abzielen, terroristische Straftaten zu begehen, und unterstreicht die Wichtigkeit, auch gegen die Organisationen an sich strafrechtlich vorzugehen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber bei schwerwiegenden Kriminalitätsformen, wie Terrorismus oder schwerwiegender Wirtschaftskriminalität, den organisationalen Aspekt in die gesetzliche Regelung einbezieht.
Darüber hinaus regelt das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Nach dem VbVG können Verbände für Straftaten haftbar gemacht werden, die zugunsten des Verbandes durch dessen Entscheidungsträger oder Beauftragte verübt wurden. Dies verdeutlicht, dass neben natürlichen Personen auch Organisationen für ihre strukturellen Beiträge zu Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können.
Insgesamt zielen diese Regelungen darauf ab, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Taten, die in einem organisationalen Kontext begangen werden, präzise zu adressieren und die Strafverfolgung entsprechender Deliktformen zu ermöglichen. Das österreichische Recht berücksichtigt dabei insbesondere die Gefahren, die von organisierten Strukturen ausgehen, und sieht spezifische Normen vor, um deren strafrechtlicher Bewältigung gerecht zu werden.