Eine Organschaft bezeichnet die Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer Besteuerungseinheit. Dabei wird eine rechtlich selbständige Person die Organgesellschaft in eine andere rechtlich selbständige Person den Organträger dergestalt integriert, dass die steuerlichen Vorgänge der Organgesellschaft grundsätzlich dem Organträger als eigene zugerechnet. Beide Personen erscheinen dadurch insoweit als ein einheitlicher Steuerpflichtiger.
Die steuerliche Behandlung der Organschaft wird auch als ”Gruppenbesteuerung” bezeichnet. Eine solche Gruppenbesteuerung ist in einigen Ländern auch länderübergreifend zulässig, sodass die Steuerlast durch die Verluste ausländischer Tochterfirmen gesenkt werden kann.
Gruppenbesteuerung
Mit dem Steuerreformgesetz 2005 hat Österreich eine grenzüberschreitend wirkende Gruppenbesteuerung etabliert. Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft können in Höhe der Beteiligungsquote gegen das österreichische Ergebnis verrechnet werden. Entstehen in einem späteren Jahr wieder Gewinne in der ausländischen Gesellschaft, sind diese dem österreichischen Ergebnis wieder hinzuzurechnen Recapture. Diese Regelung kann auch als Anreiz für Konzerne dienen, ihre Zentrale in einem Staat mit Gruppenbesteuerung anzusiedeln.
Voraussetzungen
Finanziell verbundene Körperschaften können eine Unternehmensgruppe bilden, die aus einem Gruppenträger und Gruppenmitgliedern besteht. Finanziell verbunden ist ein Unternehmen bei einer Beteiligung größer 50 %. Die Beteiligung kann direkt oder mittelbar auch über eine Personengesellschaft bestehen. Zusätzlich muss der Gruppenträger auch die Mehrheit der Stimmrechte an dem Gruppenmitglied haben § 9 öKStG. Gruppenträger kann auch eine Beteiligungsgemeinschaft sein. Zwei oder mehrere Gesellschafter können eine Mehrmüttergruppe bilden. Ein Beteiligter muss mindestens 40 %, jeder weitere mindestens 15 % halten. Weiters können auch ausländische Kapitalgesellschaften Gruppenträger sein, sofern die Beteiligungen an den Gruppenmitgliedern einer in einem österreichischen Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung der ausländischen Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind. Gruppenmitglieder können österreichische Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes sein. Weiters können ausländische Kapitalgesellschaften, die ausschließlich mit österreichischen Gesellschaften finanziell verbunden sind, Gruppenmitglieder sein.
Die finanzielle Verbundenheit muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes vorliegen. Die Unternehmensgruppe muss für mindestens 3 Jahre bestehen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor 3 Jahren sind die ohne Gruppe maßgeblichen steuerlichen Verhältnisse anzuwenden. Tritt ein ausländisches Gruppenmitglied aus der Gruppe aus, so erfolgt stets unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zur Gruppe auf Ebene des Gruppenträgers eine Nachversteuerung der diesem zugerechneten Verluste des ausländischen Gruppenmitgliedes.
Wirkung
Grundsätzlich werden 100 % des steuerlichen Ergebnisses dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugewiesen. Bei Beteiligungsgemeinschaften wird das Ergebnis anteilsmäßig auf die Mitglieder der Beteiligungsgemeinschaft aufgeteilt. Hat die Gruppe nur einen Gruppenträger, so werden diesem 100 % des Ergebnisses des Gruppenmitgliedes zugewiesen. Bei inländischen Gruppenmitgliedern erfolgt eine Zuweisung der Gewinne und Verluste. Bei ausländischen Gruppenmitgliedern werden dem inländischen Gruppenträger nur die Verluste zugewiesen und stets nur in Höhe der tatsächlichen Beteiligungsquote. Steuerumlagen die zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern bezahlt werden sind steuerlich neutral. Vorgruppenverluste Verlustvorträge vor Gruppenbildung, können nur mit Gewinnen des Gruppenmitgliedes verrechnet werden. Teilwertabschreibungen an Gruppenmitgliedern sind nicht abzugsfähig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei Erwerb eines betriebsführenden inländischen Gruppenmitgliedes durch den Gruppenträger bis maximal 50 % des Firmenwertes des Gruppenmitgliedes auf Ebene des Gruppenträgers über einen Zeitraum von 15 Jahren linear abzuschreiben.
Literatur
- Johanna Hey et. al.: Einführung einer modernen Gruppenbesteuerung – Ein Reformvorschlag. In: IFSt-Schrift. 22. Juni 2011, Heft 471.
- Michael Lang, Josef Schuch, Claus Staringer: Grundfragen der Gruppenbesteuerung. Wien 2007.
- Christoph Niehren: Perspektiven der körperschaftsteuerlichen Organschaft: Fortentwicklung zu einer Gruppenbesteuerung vor europarechtlichem Hintergrund. Berlin 2011.
Weblinks
- http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXII/I/I_00451/fname_018405.pdf Steuerreformgesetz 2005 PDF-Datei; 109 kB
- http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40093352&WxeFunctionToken=d4a9b29a-d50f-4734-bc43-d1b03faf6274 § 9 KStG
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Organschaft#Gruppenbesteuerung_in_.C3.96sterreich 25.11.2014
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