Unter originärem Eigentumserwerb versteht man den ursprünglichen Erwerb des Eigentum Eigentums an einer Sache|Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft derivativer Eigentumserwerb.
Diese Art des Erwerbs von Eigentum wird oft auch Eigentumserwerb durch Gesetz genannt.
Es gibt mittelbaren und unmittelbaren originären Erwerb. Die Begriffe “mittelbar” und “unmittelbar” § 423 ABGB sind nicht mit “derivativ” und “originär” zu verwechseln. So sind alle unmittelbaren Erwerbsarten originär; mittelbare Erwerbsarten können originär Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; Ersitzung oder derivativ sein.
Unmittelbarer Erwerb
Das ABGB teilt die originären Erwerbsarten folgendermaßen ein:
- Zueignung iwS.
- Okkupation Zueignung ieS.
- Finden
- Finden verlorener Gegenstände
- Schatzfund
- Zuwachs
- Verarbeitung, Vereinigung und Ausbesserung
- Bauführung
- Separation Fruchterwerb
- Säen und Pflanzen
- Einwirkung von Wasser Uferrecht
Mittelbarer Erwerb
Auch bei Erwerbsarten, bei denen der Derivativer Eigentumserwerb derivative Eigentumserwerb gescheitert ist, kann unter besonderen Voraussetzungen Eigentum ”originär” erworben werden:
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- Ersitzung
Weblinks
- Österreich: Heinz Barta: ”Grundriss des Zivilrechts”. Kapitel 2B. ”Die Lehre von Titel und Modus” http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml?section-view=true;section=2 Webdokument, www.uibk.ac.at