Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „originärer Rechtserwerb“ auf den Erwerb eines Rechts, der durch einen rechtserzeugenden Umstand begründet wird, ohne dass es eines vorher bestehenden, gleichartigen Rechts bedarf, von dem abgeleitet wird. Das bedeutet, dass der Erwerber ein Recht erlangt, das nicht von einem Rechtsvorgänger abgeleitet ist. Der originäre Rechtserwerb steht im Unterschied zum derivativen Rechtserwerb, bei dem ein Recht vom Rechtsvorgänger auf den Erwerber übertragen wird.
Ein klassisches Beispiel für originären Rechtserwerb ist die ursprüngliche Aneignung herrenloser Sachen gemäß § 381 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei erwirbt jemand das Eigentum an einer Sache dadurch, dass er Besitz an einer herrenlosen Sache begründet und den Willen hat, Eigentümer zu werden. Ein weiterer Fall des originären Rechtserwerbs ist die Ersitzung nach § 1466 ABGB, bei der durch den ununterbrochenen, gewissenhaften Besitz einer fremden Sache über eine bestimmte Zeit das Eigentum an dieser Sache erworben wird, unabhängig davon, ob der vorherige Besitzer diese berechtigt übertragen konnte.
Der originäre Erwerb von Rechten kann darüber hinaus auch durch gesetzliche Anordnung erfolgen, beispielsweise wird das Erbrecht der Kinder bei Enterbung im Testament durch den Pflichtteil gemäß § 765 ABGB gesichert, was ebenfalls eine Form des originären Erwerbs darstellt.
Diese Rechtsfigur ist besonders relevant, weil sie eine unmittelbare Rechtsschaffung bewirkt und nicht auf der Rechtsnachfolge basiert. Es ist essenziell, dass der Erwerbsvorgang die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, um als originär zu gelten. Originäre Rechtserwerbe entstehen häufig durch tatsächliche Inbesitznahme, Naturereignisse oder gesetzliche Bestimmungen, die zu einem sofortigen und selbstständigen Erwerb eines Rechts führen.