Seit dem 1. September 2019 besteht für alle unselbständig erwerbstätigen Väter, auch Väter im öffentlichen Dienst, ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt ihres Kindes.
Zeitraum der Freistellung
Die Freistellung kann ab dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden, sie beträgt einen Monat. Besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot der Mutter (weil sie nicht Arbeitnehmerin, sondern selbständig, Hausfrau oder arbeitslos ist), so kann der Papamonat bis zum Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt beansprucht werden.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung ist:
- das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Vaters mit dem Kind. (Der Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Der Papamonat endet in Folge des Wegfalls des gemeinsamen Haushalts vorzeitig, wenn dies die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verlangt)
- die rechtzeitige Vorankündigung (spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin) und
- die fristgerechte Meldung des konkreten Antritts des Papamonats (spätestens eine Woche nach der Geburt).
Werden die gesetzlich bestimmten Fristen für die Vorankündigung bzw. für die Meldung versäumt, kann der Papamonat mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbart werden (Zustimmung ist erforderlich).
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Väter, die den Papamonat in Anspruch nehmen, sind kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Bei Entfall der Vorankündigung beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung des Antrittszeitpunkts.
Finanzielle Absicherung
Das Familienzeitbonusgesetz regelt die finanzielle Absicherung bei Inanspruchnahme des Papamonats. Der sogenannte „Familienzeitbonus“ in Höhe von 700 Euro steht Vätern zu, die ihre Erwerbstätigkeit anlässlich der erfolgten Geburt unter den gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen vorübergehend einstellen und sich der Familie widmen. Für den Anspruch auf Familienzeitbonus ist es ohne Belang, ob es sich um selbständig oder unselbständig Erwerbstätige handelt. Der Familienzeitbonus muss beantragt werden. Ausführliche Informationen zum Anspruch auf Familienzeitbonus finden Sie auf der Homepage des dafür zuständigen Bundeskanzleramts.
Hinweis: Während die Inanspruchnahme des Papamonats das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Vaters mit dem Kind voraussetzt, müssen für den Bezug des Familienzeitbonus unter anderem auch ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem anderen Elternteil (sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen) gegeben sein.
Quellen
- https://www.bmafj.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Karenz-und-Teilzeit/Papamonat.html, zuletzt abgerufen 10.11.2020