Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Parteigutachten“ ein Gutachten, das von einer der am Verfahren beteiligten Parteien in Auftrag gegeben wird und nicht von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stammt. Es handelt sich dabei um ein privat erstelltes Gutachten, das von einem Experten außerhalb des gerichtlichen Bestellungsverfahrens angefertigt wird. Derartige Parteigutachten werden häufig in Zivilverfahren eingebracht, um die eigene Position zu untermauern und dem Gericht zusätzliche Informationen oder eine alternative fachliche Sichtweise zu präsentieren.
Grundsätzlich sind solche Gutachten als Beweismittel zulässig, sie entfalten jedoch im österreichischen Recht nicht die gleiche Beweiskraft wie ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten. Die Partei, die das Gutachten einbringt, trägt die Kosten dafür. Ein Parteigutachten wird nicht als „Beweis“ im engen gesetzlichen Sinne gewertet, sondern als Privaturkunde, die frei nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) vom Gericht bewertet wird. Das Gericht ist somit nicht verpflichtet, den Ergebnissen eines Parteigutachtens zu folgen, es kann aber durchaus als nützliches Instrument betrachtet werden, das die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflussen kann.
Besonders in komplexen technischen oder wissenschaftlichen Angelegenheiten können Parteigutachten eine wichtige Ergänzung zu einer bereits existierenden Beweisführung darstellen. Sie geben den Parteien die Möglichkeit, ihre Sichtweisen durch fachliche Expertise zu untermauern und dem Gericht eine fundierte Grundlage zur Begutachtung der vorgelegten Tatsachen zu liefern.
Es ist wichtig zu betonen, dass ein Parteigutachten im österreichischen Zivilprozessrecht dem Gericht nicht die Entscheidungsfindung abnimmt, sondern lediglich als unterstützendes Element in den Entscheidungsprozess eingebracht wird. Das Gericht hat weiterhin die volle Entscheidungsfreiheit und -verantwortung, welche Beweise es für überzeugender hält.
Zusammenfassend bezeichnet ein Parteigutachten im österreichischen Recht also ein von einer der Prozessparteien in Auftrag gegebenes privates Gutachten, das bestimmte fachliche oder sachliche Behauptungen untermauern soll, ohne jedoch die formale Beweiskraft eines gerichtlichen Gutachtens zu haben.