Im österreichischen Recht meint der Begriff „Parteiöffentlichkeit“ das Recht der Prozessparteien, an den Verhandlungen und Beweiserhebungen in einem Gerichtsverfahren teilzunehmen sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Dies ist ein grundlegendes Element des verfahrensrechtlichen Fairnessprinzips und ist in verschiedenen Verfahrensgesetzen verankert.
Ein zentrales Element der Parteiöffentlichkeit ist, dass alle Parteien eines Verfahrens die gleichen Möglichkeiten haben sollen, sich über den Verlauf des Verfahrens zu informieren und daran teilzunehmen. Im österreichischen Zivilprozessrecht, beispielsweise, wird das Prinzip der Parteiöffentlichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie sie in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen ist, verwirklicht.
Laut § 176 ZPO haben Parteien das Recht, bei der Verhandlung persönlich anwesend zu sein. Wenn Prozesshandlungen gesetzt werden, insbesondere wenn Beweise erhoben werden, müssen die Parteien grundsätzlich anwesend sein dürfen. Das ist wichtig, um den Parteien zu ermöglichen, Stellung zu nehmen, Fragen zu stellen oder Beweisanträge zu stellen.
Auch im verwaltungsverfahrensrechtlichen Kontext findet sich die Parteiöffentlichkeit wieder. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sieht vor, dass Parteien das Recht haben, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 17 AVG). Dieses Recht stellt sicher, dass keine Partei vor vollendete Tatsachen gestellt wird und alle relevanten Informationen zugänglich sind. Die Akteneinsicht ist unerlässlich für die Wahrung der Gleichbehandlung der Parteien und für die Vorbereitung ihrer Argumentation.
Außerdem umfasst das Prinzip der Parteiöffentlichkeit das Recht auf rechtliches Gehör, was bedeutet, dass die Parteien die Gelegenheit haben müssen, sich zu den wesentlichen Aspekten des Verfahrens zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Insgesamt unterstreicht die Parteiöffentlichkeit im österreichischen Recht die Bedeutung von Transparenz und Fairness im Rahmen gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Verfahren. Es gewährleistet, dass die Parteien Zugang zu allen relevanten Informationen haben und aktiv am Verfahren teilnehmen können.