Im österreichischen Zivilprozessrecht bezeichnet der Begriff „Parteivortrag“ die Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der beteiligten Parteien in einem gerichtlichen Verfahren. Der Parteivortrag betrifft dabei die Behauptungen, Beweisanträge, rechtlichen Ausführungen und die sonstigen Erklärungen, die von den Parteien im Rahmen des Prozesses eingebracht werden. Er ist ein zentraler Bestandteil des Zivilverfahrens und bildet die Grundlage, auf der das Gericht seine Entscheidungen trifft.
Das österreichische Zivilverfahrensrecht ist im Wesentlichen in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Hinsichtlich des Parteivortrags gibt es mehrere Bestimmungen in der ZPO, die dessen Rolle und Form definieren.
Eine wesentliche Norm ist § 226 ZPO, der die Parteien verpflichtet, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen. Die Parteien müssen ihre Sachverhalte so früh wie möglich im Verfahren darlegen, um dem Gericht die Grundlage für die richterliche Beurteilung zu bieten. Der komplette und wahrheitsgemäße Vortrag ist daher entscheidend für die Wahrheitsfindung und die gerechte Entscheidung eines Falles.
Weiters legt § 178 ZPO fest, dass die Parteien verpflichtet sind, ihre Behauptungen und Einwendungen zu substantiierten. Das bedeutet, dass eine Partei ihre Behauptungen mit detaillierten Tatsachen untermauern muss, damit das Gericht den relevanten Sachverhalt ermitteln kann. Ein bloß pauschaler oder unvollständiger Vortrag reicht nicht aus, um das Gericht zur Untersuchung eines bestimmten Sachverhalts zu veranlassen.
Der Parteivortrag im Zivilprozess hat auch eine Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung. Gemäß § 272 ZPO hat die Beweislast häufig die Partei, die einen bestimmten rechtserheblichen Umstand behauptet. Dies impliziert, dass der Parteivortrag nicht nur durch schlichte Behauptungen, sondern auch durch geeignete Beweisanträge unterstützt werden muss.
Eine besondere Rolle spielt der Parteivortrag im Rahmen der sogenannten „Materiellen Prozessleitung“. Gemäß § 182 ZPO hat der Richter die Aufgabe, die Parteien durch Fragen und Hinweise dazu anzuhalten, die unklaren oder unvollständigen Sachverhaltsdarstellungen zu konkretisieren und zu vervollständigen. Damit soll sichergestellt werden, dass wichtige Aspekte des Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Parteivortrag zeigt somit, wie das österreichische Zivilrecht den Rahmen für einen fairen und ordnungsgemäßen Zivilprozess sicherstellt, in dem beide Parteien die Gelegenheit haben, ihre Sicht der Dinge dem Gericht darzulegen und darzubeweisen.