Passivlegitimation ist die Zuständigkeit einer Person für einen Rechtsanspruch nach materiell-rechtlichen Aspekten. In passiver Weise gilt dies, wenn man der Anspruchsrepetent Anspruchsgegner oder Schuldner ist. Man fragt also danach, wer der Träger einer Pflicht ist. Umgangssprachlich kann man das so formulieren: ”„Wen muss ich verklagen, um zu meinem Recht zu kommen?“”
Die Passivlegitimation hat vor allem rechtstechnische Bedeutung bei Geltendmachung relativer Rechtsansprüche, also von Rechten, die sich nur gegen einen bestimmten Anderen richten. Passiv legitimiert können jedoch auch mehrere sein Personenmehrheit. Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Petenten, dem Inhaber eines Rechts.
Zivilprozess
Problematisch ist die Passivlegitimation bei Parteien kraft Amtes, also beispielsweise beim Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwaltung Nachlassverwalter. Hier stellt sich die Frage, ob die Partei kraft Amtes, oder der Rechtsträger der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren, der Erbe bei der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung zu verklagen ist:
- Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht mehr der Schuldner selbst passivlegitimiert, sondern der Insolvenzverwalter. Eine Klage ist also gegen ihn als Insolvenzverwalter zu richten.
- Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zwar in den meisten Fällen, jedoch nicht immer der Testamentsvollstrecker zu verklagen.
Bei Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
Verwaltungsverfahren
Es muss sich die Klage im Verwaltungsverfahren gegen einen ganz bestimmten Klagegegner richten. Eine Klage kann nur Erfolg haben, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet. Dieser ist in der Klageschrift ausdrücklich als Gegner zu benennen. Eine Klage, die sich gegen einen falschen Beklagten richtet, hat keinen Erfolg und wird abgewiesen.
Abgrenzung
Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage, ob der Kläger Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist und diesen im Gerichtsverfahren aktiv als Kläger durchsetzen kann.
Literatur
- Erich Theodor Garlichs: ”Passivprozesse des Testamentsvollstreckers”. Konstanz, Hartung-Gorre Verlag 1996
- Das Verhältnis der Prozeßstandschaft zur Sachlegitimation / Walter Stiebeler, Hamburg, 1949
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Passivlegitimation 06.11.2014
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