Das Pendlerpauschale dient im Einkommensteuerrecht zur pauschalen Abgeltung von Kosten für tägliche Fahrten von Pendlern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diesen Freibetrag, der mittels des Formblattes L34 beantragt werden muss.
Inanspruchnahme
Das Pendlerpauschale gilt nach § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuer Einkommensteuergesetz EStG 1988 als eine Form der Werbungskosten und steht für Fahrten ab 20 km Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zu. Mit den Pauschalbeträgen werden die angenommenen Kosten ab dieser Entfernung abgegolten. Die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter 20 km werden hingegen mit dem „Verkehrsabsetzbetrag“ 2011: 291 Euro pro Jahr abgegolten, welcher jedem Arbeitnehmer ohne Antrag allgemein zugesprochen wird.
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten der Inanspruchnahme: Das Pendlerpauschale kann entweder vom Arbeitgeber bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden in diesem Falle ist das Formular L34 dem Arbeitgeber vorzulegen oder es wird im Zuge der durch den Arbeitnehmer selbst durchgeführten jährlichen Meldung zur Arbeitnehmerveranlagung früher: „Jahresausgleich“ vom Finanzamt direkt vergütet, indem der zustehende Betrag für das gesamte Kalenderjahr vom Jahreseinkommen abgezogen wird Formular L34 ist in diesem Fall der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beizulegen.
Laut einer Studie des Verkehrsclubs Österreich VCÖ ist die Anzahl der Bezieher des Pendlerpauschales zwischen 1996 und 2006 von 589.000 auf 737.000 gestiegen. Dem Bundesfinanzministerium zufolge, gab es in den Jahren 2008 und 2009 rund 850.000 Bezieher des Pendlerpauschales. Im Jahr 2006 wurden 581 Mio. Euro an Pendlerpauschale geltend gemacht, was einer Verdoppelung des Betrages innerhalb von zehn Jahren entspricht. Ebenfalls dem Finanzministerium zufolge wurden in den Jahren 2008 und 2009 rund 800 Mio. Euro geltend gemacht, was Steuermindereinnahmen von rund 320 Mio. Euro verursacht. Aufgrund der Erhöhung des Pendlerpauschales 2011 ist mit einer neuerlichen Steigerung dieser Summen zu rechnen.
Einige Verkehrsexperten kritisieren die negativen Folgen des Pauschales und plädieren für eine Reform oder Abschaffung. Kritikpunkte sind etwa die mangelnde soziale Treffsicherheit und falsche verkehrspolitische Lenkungseffekte.
Voraussetzungen und Höhe
Das Pauschale wird von Zeit zu Zeit dem allgemeinen Preisniveau angeglichen. Die letzte Anpassung trat mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Kleines Pendlerpauschale
Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 20 km von der Wohnung entfernt ist und bei denen die „Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar“ ist:
Grenzen monatliche Beträge für 2011:
- ab 20 km: EUR 58,—
- ab 40 km: EUR 113,—
- ab 60 km: EUR 168,—
Großes Pendlerpauschale
Das große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 2 km von der Wohnung entfernt ist, bei denen jedoch die „Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist:
Grenzen monatliche Beträge für 2012:
- ab 2 km: EUR 31
- ab 20 km: EUR 123
- ab 40 km: EUR 214
- ab 60 km: EUR 306
Zumutbarkeit
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist genau dann nicht zumutbar wenn:
- zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt,
- eine starke Gehbehinderung dauernd vorliegt oder
- folgende Wegzeiten überschritten werden:
- unter 20 km: 1,5 Stunden
- ab 20 km: 2 Stunden
- ab 40 km: 2,5 Stunden
Die Wegzeit wird berechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen beim Arbeitsplatz. Im Falle von unterschiedlichen Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt gilt die jeweils längere Fahrtzeit.
Sprachgebrauch
Der Begriff „Pendlerpauschale“ stammt aus dem Steuerrecht. Die z. B. im Einkommensteuergesetz oder auf der von der österreichischen Bundesregierung betriebenen Website HELP.gv.at offiziell verwendete Bezeichnung lautet „das Pendlerpauschale“ Neutrum. Demgegenüber ist im alltäglichen Sprachgebrauch in Österreich auch die weibliche Form „die Pendlerpauschale“ gebräuchlich. Der Duden sieht die Neutrum-Form „das Pauschale“ als veraltet an, in der aktuellen Ausgabe zur Rechtschreibung wird bei „Pauschale“ nur der feminine Artikel angeführt. Das Österreichische Wörterbuch hingegen listet den sächlichen Artikel an erster Stelle, sieht aber die Variante mit dem femininen Artikel als gleichberechtigt an.
In Deutschland ist der Ausdruck „Pendlerpauschale“ umgangssprachlich ebenfalls geläufig, die offizielle Bezeichnung lautet dort aber „Entfernungspauschale“, im Volksmund oft auch „Kilometerpauschale“ genannt. Diese ist – gleich wie das österreichische Pendlerpauschale – nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls pauschalierten Kilometergeld, das aber eine Kostenerstattung für Dienstreisen darstellt.
Weblinks
- http://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40099696/NOR40099696.html Text im EStG § 16
- http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Steuern/pdfs/9999/L34.pdf Formblatt L34 auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen PDF-Datei; 112 kB
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Pendlerpauschale 25.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.