Es beziehen alle ehemaligen Arbeitnehmer Pensionisten eine Pension die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z. B. Durchrechnungszeiten, unterliegen.
Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet. Eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht. Dennoch leisten die Beamten einen Pensionsbeitrag, der in den 1990er Jahren im Sinne der Angleichung von Beamten und Angestellten auf 12,55 % angehoben wurde. De facto ist das aber nur „Optik“, da dieser Betrag an keine Kasse gezahlt wird, sondern von der Dienststelle einbehalten wird und ist eigentlich der Bruttobezug eben um diesen Eigenanteil niedriger.
Trotz der sogenannten Pensionsharmonisierung am 1. Januar 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin zwischen der weitgehend vereinheitlichten gesetzlichen Pensionsversicherung umfasst unselbständig Beschäftigte, Bauern und Selbständige und den verschiedenen Beamtenversorgungssystemen.
Antrittsalter
Für öffentlich Bedienstete mit Beamtenstatus galt ein Antrittsalter von 60 Jahren, das mit der Pensionsreform 2003 bis 2017 auf 65 Jahre angehoben wird. Für Vertragsbedienstete und Dienstnehmer der Privatwirtschaft gilt ein Antrittsalter von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer. Beginnend mit 2024 soll bis 2033 das Antrittsalter für Frauen an das der Männer angehoben werden. Mit Anfang 1993 wurde eine Anpassung des Antrittsalters für Frauen an das der Männer in den Verfassungsrang gehoben und dadurch dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofes entzogen der das unterschiedliche Antrittsalter als verfassungswidrig erkannt hat.