Um eine Witwenpension zu erhalten, müssen alle Formularvoraussetzungen nach den komplizierten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung genau eingehalten werden. Oft werden sie bei einem Scheidungsverfahren kaum beachtet, doch sie sind wichtig. Dazu im Einzelnen:
Wann habe ich Anspruch auf Witwenpension?
Bei entfallener Unterhaltsleistung kommt es zu einer Witwenpension. Sie entsteht meist durch eine dieser beiden Möglichkeiten:
- Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung bekommt man eine Witwenpension, wenn man sich auf einen monatlichen Ehegattenunterhalt geeinigt hat. Wenn der Unterhaltsberechtigte also monatlich 500 € als Ehegattenunterhalt bekommt, so kriegt er nach dem Ableben des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag nun als Unterhaltsleistung.
- Bei einer strittigen Scheidung sieht es anders aus. Hier erhält man eine Witwenpension, wenn die Scheidung alleinig wegen dem Anderen eingetreten ist und dadurch einen Unterhalt zugesprochen bekommen hat.
Was gibt es für Möglichkeiten bei Härtefällen?
Es gibt eine Menge Gründe für einen Härtefall und daher sind diese auch recht häufig. Beispielsweise kann ein (alleinig an der Scheidung schuldiger) Ehepartner während dem Ehegattenunterhaltsverfahren versterben. In diesem Fall entfällt die Witwenpension, da es an einem rechtswirksamen Rechtstitel fehlt.
Für genau solche Härtefälle gibt es eine gesetzliche Härtefallregelung, durch die doch noch den Anspruch auf Witwenpension erhalten werden kann. Hierfür muss der verstorbene Ehegatte allerdings nach der Scheidung einen Ehegattenunterhalt gezahlt haben. Dazu kommt, dass die Ehe mindestens 10 Jahre angehalten haben muss und der Verstorbene nach der Scheidung mindestens ein Jahr bis vor seinem Tod Unterhalt gezahlt haben.
Was versteht man unter einer Unterhaltszahlung?
Mit der Unterhaltszahlung werden einerseits einen Kosten für lebenswichtige Dinge wie Essen, Klamotten, ein Wohnsitz und medizinische Betreuung gedeckt, andererseits auch weitere materielle Bedürfnisse.
Doch wenn es bei den Leistungen nur um „Wirtschaften aus einem Topf“ handelt, ist das kein Grund für eine Witwenpension. Hier ist nur der Unterhaltscharakter der eigentlichen Zahlung wichtig.
Wenn der Verstorbene zwischen der Scheidung und seinem Tod mindestens ein Jahr lang Ehegattenunterhalt in Höhe von 500 € gezahlt hat, dann erhält der andere Ehepartner diese 500 € als Witwenpension ersetzt. Hierbei sind vom Anspruchsteller die vor dem Tod gezahlten Unterhaltszahlung nachzuweisen.
Gibt es auch ohne Eheschließung eine Witwenpension?
Für eine Witwenpension muss es unbedingt eine Ehe gegeben haben. Ohne früherer Ehe ist eine Witwenpension in keinem Fall möglich, auch nicht mit Härtefall.