Im österreichischen Recht wird der Begriff „Peregrinen“ an sich nicht verwendet. Stattdessen kennt das österreichische Recht Begriffe wie „Ausländer“ oder „Fremde“, die im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft und den damit verbundenen Rechten und Pflichten stehen. In Österreich regelt das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), insbesondere Fragen zur Staatsbürgerschaft.
Gemäß § 1 StbG ist österreichischer Staatsbürger, wer die Staatsbürgerschaft durch Abstammung, Verleihung, Anzeige oder Legitimation erwirbt. Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, gelten als Fremde oder Ausländer. Dies hat rechtliche Konsequenzen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens, insbesondere im Hinblick auf Aufenthaltsrechte, Arbeitserlaubnisse und Sozialleistungen.
Ein wichtiger Aspekt ist das Aufenthaltsgesetz, welches die Bedingungen und Verfahren regelt, unter denen Ausländer in Österreich leben und arbeiten dürfen. Hierbei sind das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und das Asylgesetz 2005 relevant, die Bestimmungen über den legalen Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme und den Zugang zu sozialen Diensten enthalten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im österreichischen Recht Ausländer als Personen betrachtet werden, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, und deren Rechtsstellung durch eine Vielzahl von Gesetzen geregelt wird, welche unterschiedliche Rechte und Pflichten je nach Aufenthaltsstatus vorsehen. Der spezifische Begriff „Peregrinen“ ist somit nicht Teil der österreichischen Rechtsordnung.