Perklusionsrecht

Perklusionsrecht Sperrrecht ist das Recht des Vermieters, die Verbringung der eingebrachten Sachen des Mieters zu verhindern im Sinne von Pfandverschleppung, wenn dieser mit dem Immobiliarmiete Mietzins ungerechtfertigt im Rückstand ist und keine andere Sicherheit vorhanden ist. Die Anwendung des Perklusionsrechts setzt nicht das Eigentum des Mieters Schuldners an der eingebrachten Sache voraus. Das Perklusionsrecht besteht als Sicherungsrecht auch ohne ein vorhergehendes oder nachfolgendes Pfandrecht Vermieterpfandrecht.

Mit der vollständigen Begleichung der ausstehenden Mietzinse oder Übergabe einer Sicherstellung kann der Mieter die Freigabe der Sache im römischen Recht mit dem interdictum de migrando erreichen.

Durch das Perklusionsrecht Sperrrecht nach § 1101 Abs. 2 ABGB des Vermieters, kann dieser den Mieter ex lege und notfalls mit GewaltMiet 49.129 daran hindern, die eingebrachten Sachen Illaten fortzuschaffen, ohne zuvor das Gericht anrufen zu müssen. Die vom Mieter oder dessen Familienangehörigen eingebrachten Sachen Invecta Illata gelten bei der Inbestandnahme dem tatsächlichen Mietbeginn als stillschweigend dem Vermieter verpfändet Vermieterpfandrecht Illatenpfandrecht, § 1101 Abs. 1 ABGB.

Dieses Vermieterpfandrecht dient

  • als Sicherung der Mietzinsforderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag als auch
  • für etwaige Schäden, die der Mieter oder einer seine Mitbewohner schuldhaft verursacht.

Damit der Mieter die eingebrachten Sachen nicht aus der Wohnung entfernt und somit das Vermieterpfandrecht aushöhlt, hat der Vermieter bezüglich der eingebrachten Sachen ein Perklusionsrecht, soweit keine andere Sicherheit besteht. Er darf also die eingebrachten Sachen eigenmächtig auf eigene Gefahr festhalten und muss nicht vorab eine Klage hierzu einbringen.

Wird die Perklusion durch den Vermieter zu Unrecht angewendet, kann der Mieter seinerseits mit einer Klage Interdictum de migrando die Freigabe der beschlagnahmten Sachen gerichtlich verlangen, ebenso, wenn fremde Sachen beschlagnahmt worden sind oder das Perklusionsrecht gegen Bezahlung der Forderung erloschen ist oder eine ausreichende Sicherheit übergeben worden ist.

Das Perklusionsrecht erlischt binnen drei Tagen. Innerhalb dieser Zeit muss der Vermieter das ex lege bestehende Vermieterpfandrecht geltend machen und um gerichtliche Pfändung ansuchen.

 

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