Der Begriff „Persistent objector“ stammt ursprünglich aus dem Völkerrecht und bezieht sich nicht spezifisch auf das österreichische Recht oder das Recht eines bestimmten Landes. Er beschreibt einen Staat, der während der Entstehung eines neuen Völkergewohnheitsrechts anhaltend und eindeutig Einwände gegen die Regel erhoben hat, und somit nicht an diese Regel gebunden ist, wenn sie allgemeines Gewohnheitsrecht wird. In Österreich wird dieser Begriff als solcher nicht im nationalen Recht verwendet.
Im österreichischen Kontext kann das Konzept des „Persistent objector“ dennoch in allgemeinen völkerrechtlichen Diskussionen relevant sein, insbesondere wenn es um die Anwendung und Rezeption von Völkergewohnheitsrecht im österreichischen Recht geht. In Österreich hat das Völkerrecht, insbesondere das Völkergewohnheitsrecht, unter bestimmten Bedingungen Einfluss auf die nationale Rechtsordnung. Die österreichische Verfassung, konkret der Artikel 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), sieht vor, dass allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts Teil des Bundesrechts sind.
Das bedeutet, dass in Österreich allgemein anerkannte Völkergewohnheitsrechte automatisch in die nationale Rechtsordnung aufgenommen werden, es sei denn, Österreich ist ein anerkannter „Persistent objector“ gegen eine spezifische Regel. Wenn Österreich beispielsweise gegen die Entstehung einer bestimmten Regelung im Völkergewohnheitsrecht kontinuierlich und nachweisbar Protest eingelegt hat, wäre diese Regel nicht direkt auf das österreichische Recht anwendbar, sobald sie allgemein anerkannt ist.
Jedoch gibt es in der Praxis sehr wenige Fälle, in denen ein Staat, einschließlich Österreich, erfolgreich den Status eines „Persistent objector“ beanspruchen konnte. Die Einhaltung und Rezeption von Völkerrecht erfordert auch eine beständige Beobachtung der internationalen Entwicklungen und eine aktive Auseinandersetzung mit neuen Regelungen im Rahmen der völkerrechtlichen Gemeinschaft.
Zusammenfassend ist der Begriff „Persistent objector“ zwar eine völkerrechtliche Konzeption ohne unmittelbare gesetzliche Verankerung im österreichischen Recht, kann aber indirekte Relevanz in der Art und Weise des Umgangs mit internationalen Rechtsnormen und deren Implementierung im nationalen Kontext haben.