Persönliches Erscheinen

Von persönlichem Erscheinen spricht man im Zivilprozessrecht, wenn eine Prozesspartei selbst erscheint und nicht vertreten wird. Ein Zivilgericht hat die Möglichkeit das persönliche Erscheinen anzuordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Die Parteien sind dafür von Amts wegen zu laden, sie sind auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/persoenlicheserscheinen.php 24.10.2014

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