Im österreichischen Rechtssystem wird der Begriff „Persönliches Regiment“ im Allgemeinen nicht verwendet. Stattdessen kann der Begriff aus der deutschen Verwaltungstradition im Kontext des österreichischen Rechts in Teilen durch entsprechende Regelungen zur Weisungskultur und Verwaltungsorganisation ersetzt werden.
Im österreichischen Verwaltungsrecht wird die Leitung und Organisation innerhalb von Behörden und Ministerien klar durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Eine zentrale Rolle spielt hier das Bundesministeriengesetz, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Ministerien definiert. Dieses Gesetz bestimmt, in welcher Weise Weisungen erteilt werden können und welche Kompetenzen den leitenden Beamten und dem Ministerium obliegen.
Zusätzlich spielt das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) eine Rolle, in dem unter anderem die Dienstpflichten und Rechte von Beamten geregelt werden. Darin enthalten sind Vorschriften über die Weisungsgebundenheit, welche klarstellt, dass Beamte grundsätzlich verpflichtet sind, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Auch Leitungsorgane innerhalb des Ministeriums müssen sich an diese gesetzlichen Vorgaben halten und können nicht eigenmächtig abweichend agieren.
Einzelheiten über die interne Organisation und die Zuweisung von Aufgaben innerhalb der Ministerien werden in der Regel durch interne Organisationsvorschriften geregelt, die von den jeweiligen Ministerien erlassen werden. Diese Vorschriften müssen jedoch immer im Einklang mit den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen stehen.
Zusammenfassend ist im österreichischen Verwaltungssystem die Grundlage der Führung und Organisation innerhalb der Behörden und Ministerien gesetzlich klar strukturiert und geregelt. Eigenmächtige und personalisierte Leitungskonzepte wie ein „persönliches Regiment“ wären damit nicht konform und finden keinen Platz in der starken Regelungsstruktur des österreichischen Verwaltungsrechts.