Persönlichkeitsrechte dienen dem unmittelbaren Schutz der menschlichen Person § 16 und gelten teilweise auch bei juristischen Personen Ehre, Namensrecht. Bei drohender Verletzung besteht ein Unterlassungsanspruch, bei tatsächlicher Verletzung besteht Anspruch auf Schadenersatz und verschuldensunabhängig auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Es ist bei allen Beeinträchtigungen eine Interessensabwägung durchzuführen. Einzelne Persönlichkeitsrechte:
- Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit § 1325 ABGB
- Recht auf Freiheit §§ 16,1329 ABGB mit Ausnahme von Haft und Unterbringung
- Namensrecht § 43 inkl. Decknamen, Künstlerinnennamen, Firmenname, Domainname
- Recht am eigenen Bild § 78 UrhG
- Schutz vertraulicher Aufzeichnungen § 77 UrhG
- Schutz auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf § 1330
- Schutz des geistigen Eigentums und der Erfinderinnenehre
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Recht am gesprochenen Wort
- Achtung der Privatsphäre
Quellen
- Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User namens “Gregor” Seite 14 23.12.2014