Persona non grata

Der Begriff „Persona non grata“ stammt ursprünglich aus dem diplomatischen Kontext und wird im Allgemeinen im Sinne einer unerwünschten Person verwendet. Im österreichischen Recht gibt es jedoch keine spezifische gesetzliche Regelung, die den Begriff „Persona non grata“ im formalen Sinne definiert oder verwendet. Stattdessen wird der Ausdruck vor allem im diplomatischen Dienst verwendet.

In der Diplomatie beschreibt „Persona non grata“ eine Situation, in der ein Diplomat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals von einem Gastland als unerwünscht erklärt wird. Diese Erklärung führt in der Regel dazu, dass die betreffende Person das Land verlassen muss. Solche Angelegenheiten sind im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 geregelt, das auch von Österreich ratifiziert wurde.

Nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens kann der Empfangsstaat jederzeit und ohne Angabe von Gründen einem Mitglied des diplomatischen Personals den Status „Persona non grata“ zuerkennen. Ist dies der Fall, muss die entsprechende Person in der Regel das Land innerhalb einer bestimmten Frist verlassen, um diplomatische Verwicklungen zu vermeiden.

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Persona non grata“ nicht in der breiteren rechtlichen Anwendung oder im nationalen Recht codiert, sondern bleibt vorwiegend im Bereich der internationalen Beziehungen und Diplomatie relevant. Daher hat der Begriff keine direkte Anwendung oder Kodifizierung innerhalb der österreichischen Rechtsordnung außerhalb des diplomatischen Kontextes.

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