Im österreichischen Recht gibt es den Begriff des „Personalitätsprinzips“ nicht in der Weise, wie er im deutschen Recht verwendet wird. Stattdessen kann man den Begriff in einem allgemeinen rechtswissenschaftlichen Kontext erklären, nämlich als Prinzip, dass sich rechtliche Regelungen nach der Staatsangehörigkeit einer Person richten. In Österreich jedoch ist vor allem das Territorialitätsprinzip von Bedeutung, das die Anwendung des österreichischen Rechts auf alle Personen und Sachverhalte innerhalb des österreichischen Staatsgebiets betont.
Ein Bereich, in dem Überlegungen, ähnlich dem Personalitätsprinzip, eine Rolle spielen könnten, ist das Internationale Privatrecht (IPR), das im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) geregelt ist. Dieses Gesetz legt fest, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden ist. Nach dem IPR-Gesetz wird für unterschiedliche Rechtsfragen auf die Staatsangehörigkeit einer Person abgestellt. Beispielsweise:
1. **Artikel 33 IPR-Gesetz**: Bei den allgemeinen Wirkungen der Ehe richtet sich das maßgebliche Recht nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Fehlt eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
2. **Artikel 90 IPR-Gesetz**: Im Erbrecht ist das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers entscheidend, jedoch kann unter bestimmten Bedingungen die Staatsangehörigkeit des Erblassers eine Rolle spielen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Territorialitätsprinzip im Vordergrund steht, während das Prinzip der persönlichen Anknüpfung insbesondere im internationalen Kontext relevant ist. Das IPR-Gesetz sieht in bestimmten Fällen vor, dass die Staatsangehörigkeit einer Person bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts von Bedeutung ist, was in Ausnahmefällen der Idee des Personalitätsprinzips nahekommen kann.