Im österreichischen Recht wird der Begriff „Personen“ sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Kontext verwendet. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen natürlichen und juristischen Personen.
Natürliche Personen sind alle Menschen von der Geburt bis zum Tod. Im österreichischen Zivilrecht sind natürliche Personen Träger von Rechten und Pflichten. Dies wird im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Eine Person erlangt grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt Rechtsfähigkeit (§ 16 ABGB). Rechtfähig bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Juristische Personen hingegen sind vom Gesetzgeber geschaffene Rechtseinheiten, die ebenso Träger von Rechten und Pflichten sind. Sie entstehen durch Gründungsvorgänge und die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Bestimmungen. Juristische Personen können unter anderem Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs und Aktiengesellschaften) sein. Die rechtliche Grundlage hierfür ist ebenfalls im ABGB verankert (§ 26 ABGB), wobei die einzelnen Formen und deren Handhabung auch in speziellen Gesetzen wie dem Vereinsgesetz oder dem Aktiengesetz geregelt werden.
Juristische Personen sind in der Lage, durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilzunehmen. Diese Organe handeln im Namen und auf Rechnung der juristischen Person. Auf diese Weise können juristische Personen Verträge abschließen, klagen und verklagt werden.
Im österreichischen Strafrecht wird der Begriff „Personen“ primär in Bezug auf natürliche Personen verwendet, da nur diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Das Strafgesetzbuch (StGB) adressiert individuelle menschliche Handlungen und deren Verantwortlichkeit. Juristische Personen sind im klassischen strafrechtlichen Sinne nicht deliktsfähig; allerdings kann es im Rahmen des Unternehmenshaftungsrechts (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) zu Sanktionen gegen juristische Personen kommen, wenn diese durch Führungspersonen rechtswidrige Handlungen billigen oder unterstützen.
Zusammengefasst spiegelt der Begriff „Personen“ im österreichischen Recht eine umfassende Kategorisierung der Rechtsfähigkeit wider, wobei sowohl natürliche als auch juristische Personen inkludiert sind. Bei der Anwendung der Begriffe ist es wichtig, zwischen den verschiedenen Formen aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung und Bedeutung zu unterscheiden.