Petition

Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an alle Stellen und Ämter zu richten, angehört zu werden und in der Folge keinerlei Benachteiligungen befürchten zu müssen.

Im Unterschied zu einer Bürgerinitiative werden Petitionen von Abgeordneten zum Nationalrat oder von Bundesräten und Bundesrätinnen überreicht. Für die PolitikerInnen bieten Petitionen die Möglichkeit, konkrete Anliegen von BürgerInnen aus ihrem Wahlkreis im Parlament zu behandeln.

Es handelt sich also um ein unterbreitetes Anliegen an den Nationalrat oder den Bundesrat, das von einem Mitglied des Nationalrates resp. einem Mitglied des Bundesrates überreicht werden muss. Petitionen an den Nationalrat müssen sich auf eine Angelegenheit beziehen, für die der Bund (und nicht etwa ein Land oder eine Gemeinde zuständig ist § 100 GOG-NR § 25 GO-BR).

Die Petition im Nationalrat

Voraussetzungen

Um im Nationalrat behandelt zu werden, muss eine Petition

  • schriftlich vorliegen
  • sich auf einen Bereich beziehen, der in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache (wie Gewerbe-, Verkehrs- oder Wasserrecht), nicht aber eine Landes- oder Gemeindeangelegenheit (Baurecht, Jagd, Fischerei u.a.) ist;
  • von einem Mitglied des Nationalrates eingereicht werden.

Elektronische Zustimmung

BürgerInnen können dem Anliegen einer im Nationalrat rechtsgültig eingebrachten Petition elektronisch zustimmen. Dies hat für die Beratungen im Nationalrat informativen Charakter.

Für die Abgabe einer elektronischen Zustimmungserklärung sind die Vollendung des 16. Lebensjahrs sowie die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig. Dies entspricht den gemäß § 100 GOG-NR für die Unterstützung einer parlamentarischen Bürgerinitiative geltenden Voraussetzungen.

Bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen steht die elektronische Zustimmungsmöglichkeit offen.

Verfahren im Ausschuss des Nationalrates

Petitionen werden im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt, wobei die/der jeweils einreichende Abgeordnete dem Ausschuss auch die Zuweisung an einen anderen Fachausschuss vorschlagen kann. Der Ausschuss selbst kann Stellungnahmen von Ministerien bzw. anderen Institutionen einholen sowie Hearings mit Experten und Expertinnen durchführen. Und er kann weiters folgende Beschlüsse fassen:

  • Die Petition einem anderen Fachausschuss zur weiteren Behandlung zuzuweisen,
  • den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln, oder
  • von der weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist,
  • die Petition zur Kenntnis zu nehmen.

Formblatt für Petitionen / PDF, 6 KB

Weitere Informationen

Bürgerinnen und Bürger bringen Themen ein – Petitionen und Bürgerinitiativen im Nationalrat / PDF, 464 KB

Die Petitionen im Bundesrat

Voraussetzungen

Um im Bundesrat behandelt zu werden, muss eine Petition

  • schriftlich vorliegen und
  • von einem Mitglied des Bundesrates überreicht werden (§ 25 GO-BR)

Elektronische Zustimmung

BürgerInnen können dem Anliegen einer im Bundesrat rechtsgültig eingebrachten Petition elektronisch zustimmen. Dies hat für die Beratungen im Bundesrat informativen Charakter.

Für die Abgabe einer elektronischen Zustimmungserklärung sind die Vollendung des 16. Lebensjahrs sowie die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig.

Bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen bzw. bis zum Ablauf einer Frist von 6 Monaten steht die elektronische Zustimmungsmöglichkeit offen.

Verfahren im Ausschuss des Bundesrates

Petitionen werden im Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen behandelt. Dieser hat 6 Monate Zeit, die Petition zu beraten, er kann dazu Stellungnahmen von Ministerien und anderen Institutionen einholen sowie Hearings mit Experten und Expertinnen durchführen. Danach kann der Ausschuss die Beratungsergebnisse in einem Bericht an das Plenum des Bundesrates zusammenfassen, der zur Kenntnis genommen wird oder in eine Entschließung mündet, womit das zuständige Regierungsmitglied aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 24 Abs.2 GO-BR).

Erfolgt binnen 6 Monaten keine Erledigung im Ausschuss, so ist die Petition von dem/der PräsidentIn des Bundesrates an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten (§ 25 Abs.3 GO-BR).

Europäische Union

Bereits 1953 hatte der Vorgänger des Europäischen Parlaments die Gemeinsame Versammlung der EGKS die Möglichkeit der Petition in ihrer Geschäftsordnung vorgesehen und somit jedem Bürger das Recht eingeräumt, sein Anliegen auf diesem Weg vorzubringen. Bis zu den Direktwahlen im Jahr 1979 wurde hiervon allerdings sehr wenig Gebrauch gemacht. Zwischen 1958 und 1979 wurden insgesamt 128 Petitionen eingereicht Vgl. Piodi, S. 15. Waren es zum Beispiel in den Jahren 1978-1979 etwa 20 Petitionen, die eingereicht wurden, wurden 2004 hingegen schon 1.002 Vgl. Heidelberg, S. 37 und Corbett et al., S. 309 eingereicht. Mit dem Inkrafttreten des Maastricht-Vertrags 1. November 1993 wurde das Petitionsrecht in die Europäischen Verträge aufgenommen. Laut Artikel 194 des EG-Vertrags haben juristische und natürliche Personen mit Wohn- Sitz in der EU das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten. Voraussetzung: Der Gegenstand der Petition muss in den Kompetenzbereich der EU fallen und die Petenten sind direkt betroffen. Das Petitionsrecht ist zudem in Artikel 44 der EU-Grundrechtecharta gewährleistet. http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf Charta der Grundrechte der Europäischen Union, PDF-Dokument.

In der Petition kann ein individuelles Ersuchen, eine Beschwerde oder Bemerkung zur Anwendung von EU-Recht oder eine Aufforderung an das Europäische Parlament dargelegt werden, zu einer bestimmten Angelegenheit Stellung zu nehmen. Solche Petitionen geben dem Europaparlament die Möglichkeit, auf Verletzungen der Rechte eines Unionsbürgers durch einen Mitgliedstaat oder ein EU-Organ zu reagieren.

Petitionen können schriftlich auf dem Postweg oder online auf der Website des Europaparlaments, bzw. per E-Mail eingereicht werden. Jährlich gehen beim Europäischen Parlament rund 1.000 Petitionen ein. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?language=DE&type=IM-PRESS&reference=20070507STO06334&secondRef=0 Bürger-Petition: Fallout eines Flugzeugabsturzes beschäftigt Europa-Abgeordnete. In: europarl.europa.eu, 9. Mai 2007. Einige davon werden auch im Parlamentsplenum behandelt. 2006 richtete das Parlament aufgrund von zwei Petitionen zum Fall der in Liquiditätsprobleme geratenen Equitable-Life-Assurance-Gesellschaft sogar einen Sonderausschuss ein, der diesen über ein Jahr lang untersuchte.

Im Gegensatz zur mittlerweile gleichbleibenden Zahl von Petitionen, hat sich die Zahl der Mitzeichner dieser Petitionen deutlich erhöht. In der Wahlperiode von 1984-1989 haben etwa 5,5 Millionen Menschen Petitionen unterstützt, während es in der Periode 1994-1999 schon 10 Millionen Menschen waren, die eine Petition mitgezeichnet haben. In der Zeit von 1999-2004 haben mehrere Petitionen die Zahl von einer Million Mitzeichnern überschritten Vgl. Corbett et al., S. 309-310.

Quellen

http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml

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