Die Pfändungsmarke, umgangssprachlich Kuckuck genannt, wird im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, auf diesen angebracht, um die Beschlagnahme öffentlich zu dokumentieren (§ 808 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Vorgang
Die Pfändungsmarke wird in der Regel an großen oder sperrigen Sachen angebracht, die der Gerichtsvollzieher nicht in Gewahrsam nehmen kann. Es handelt sich um eine Kennzeichnung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise (§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO), indem der Gerichtsvollzieher die Pfandsiegelmarke unterschreibt, mit Dienstsiegel versieht und sie an denjenigen Gegenständen anbringt, die konkret von der Pfändung ergriffen werden sollen. An der Identität der gepfändeten Gegenstände darf dabei kein Zweifel bestehen, weil ansonsten die Pfändung unwirksam ist.
Einzelnachweise
- Vgl. zu den Anforderungen an die Anbringung Gruber in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34
- Becker in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 808 ZPO, Rn. 17f.
- Vgl. Gruber in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34f.
http://de.wikipedia.org/wiki/Pfandsiegel 09.11.2014
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