Ein Pfandvertrag im österreichischen Recht ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Pfandgeber verpflichtet, eine Sache oder ein Recht zur Besicherung einer Forderung des Pfandnehmers zu verpfänden. Die rechtlichen Bestimmungen über den Pfandvertrag sind vor allem im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu finden, insbesondere in den §§ 447 bis 460.
Der Pfandvertrag setzt voraus, dass eine zu sichernde Forderung besteht. Mit dem Vertrag wird dem Gläubiger über die Forderung hinaus ein dingliches Recht – das Pfandrecht – eingeräumt, welches ihm ermöglicht, im Falle der Nichtbefriedigung der Forderung aus dem Pfandgegenstand Befriedigung zu suchen.
Wesentlich für die Wirksamkeit eines Pfandvertrags ist die Einigung zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer über die Verpfändung sowie die Übergabe oder zumindest die Übergabesurrogation des Pfandgegenstands. Bei körperlichen Sachen ist in der Regel die Übergabe notwendig, es sei denn, es liegt ein Fall vor, der ein Besitzkonstitut erlaubt (§ 451 ABGB). Für die Verpfändung von Rechten sind besondere Vorschriften zu beachten, etwa die Erfordernis der schriftlichen Erklärung oder die Eintragung in entsprechende Register bei Hypotheken.
Der Pfandvertrag ist accessorisch, d.h. er ist ohne die zugrunde liegende Forderung nicht denkbar und geht mit der Erfüllung dieser Forderung unter. Der Pfandnehmer hat das Recht, sich bei Nichterfüllung der Hauptschuld durch die Verwertung des Pfands zu befriedigen. Diese Verwertung erfolgt in der Regel durch eine gerichtliche Versteigerung, wobei der Pfandnehmer ein Vorzugsrecht auf den Erlös hat.
Zu beachten ist, dass das Gesetz dem Pfandnehmer gegenüber dem Pfandgeber eine Sorgfaltspflicht auferlegt. Er muss den Pfandgegenstand sorgfältig verwahren und ist bei schuldhafter Beschädigung oder Verlust des Pfandobjekts zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Besonderheiten der einzelnen Pfandarten, wie bspw. das Faustpfandrecht für bewegliche Sachen oder das Grundpfandrecht für unbewegliche Sachen, werden ergänzend in anderen Normen geregelt und unterliegen teils speziellen Regelungen wie im Bereich der Hypotheken in den §§ 136 bis 156 GBG. Auch Besonderheiten hinsichtlich der Verpfändung von Rechten wie Forderungen oder Anteilen sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Insgesamt bietet der Pfandvertrag im österreichischen Recht ein flexibles Instrument zur Kreditsicherung, das auf diverse Arten von Sicherheiten angewendet werden kann, jedoch immer an die Beachtung bestimmter Formvorschriften und Registereintragungen gebunden ist.