Im österreichischen Strafrecht gibt es den Begriff „Pflichtdelikt“ nicht. Dieser Begriff wird häufig im deutschen Recht verwendet, um Delikte zu beschreiben, bei denen eine bestimmte Pflichtverletzung zur Strafbarkeit führt. Da dieses Konzept im österreichischen Strafrecht nicht existiert, kann ich es nicht im Sinne dieses Rechtsraums erklären.
Stattdessen könnte man im österreichischen Kontext von „unterlassungsdelikten“ oder „gemeingefährlichen strafdelikten“ sprechen, bei denen, ähnlich wie bei „pflichtdelikten“ im deutschen recht, das nicht-einhalten bestimmter gebots- oder verbotspflichten zu einer strafbarkeit führen kann.
Ein relevantes Konzept im österreichischen Recht ist die „unterlassene Hilfeleistung“ gemäß § 95 StGB, das ein echtes Unterlassungsdelikt darstellt. Hierbei wird vorausgesetzt, dass eine Person in einer Notlage, in der er leicht Hilfe leisten könnte, diese Hilfe unterlässt und dadurch den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Hilfsbedürftigen verursacht.
Ein weiteres wichtiges Augenmerk liegt auf den „gemeingefährlichen strafdelikten“ wie zum Beispiel in den § 169 bis 176 StGB, die Taten umfassen, welche die Allgemeinheit gefährden, wie zum Beispiel Brandstiftung oder die Herbeiführung einer Explosion.
In Österreich wird bei der Prüfung von unterlassungsdelikten zudem oft auf die Garantenstellung abgestellt, die in bestimmten Fällen eine Handlungspflicht begründen kann. Diese ist in der Lehre und Rechtsprechung bedeutsam, um festzustellen, wann das Unterlassen einer Handlung strafbar ist.
Zusammengefasst, während es den speziellen Begriff des „pflichtdelikts“ im österreichischen Recht nicht gibt, spielt die Verletzung von Pflichten in der Beurteilung bestimmter Delikte dennoch eine Rolle, insbesondere bei Unterlassungsdelikten und den gemeingefährlichen Straftaten.