Produkthaftung: PHG dient der Lückenschließung. Es geht um die Schäden, die an anderen Rechtsgütern durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen. Es entfaltet eine Schutzwirkung gegenüber dem Letztabnehmer.
Produkthaftung= verschuldensunabhängige, zwingende Haftung des Herstellers gegenüber jedermann für die Gefährlichkeit seines Produktes. Ohne Fehler keine Haftung.
Produkt= bewegliche, körperliche Sache (§4 PHG) – wobei gilt: Einmal Produkt = immer Produkt.
Fehlerhaftes Produkt= bietet nicht die Sicherheit, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt war (Orientierung an §5 OHG). Erfasste Fehler sind: Konstruktionsfehler (Fehlerhaftigkeit jedes einzelnen Stücks) Produktionsfehler (Fehler oder Ausreißer in der Produktion) Induktionsfehler (notwendige Hinweise auf Gefährlichkeit) Ersatzfähig sind: Personen- (nach allg. Schadenersatzregeln – §§1325,1327)und Sachschäden (nur in ihrem Substanzwert + Selbstbehalt ist vorgesehen). Nicht erfasst ist der Weiterfresserschaden Innocent bystander bedeutet, dass die sich Schutzwirkung nur für vorhersehbar betroffenen Personenkreis entfaltet.
Haftpflichtig sind: Unternehmer, der das Produkt hergestellt/ in Verkehr gebracht hat/ zum Vertrieb in der EWR eingeführt hat. Subsidiär der Händler, der es in Verkehr gebracht hat („Anscheinshersteller“). Bei mehreren Haftpflichtigen wird solidarisch gehaftet.
Haftungsbefreiend wirken: Produktionsfehler wg Einhaltung zwingender Sicherheitsvorschriften. Wenn beweisbar, dass der Fehler „nach dem Stand der Technik und Wissenschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr gebracht hat, nicht erkannt werden konnte“ = Entwicklungsrisiko – ABER: ist abstrakte Gefährlichkeit bekannt + deren Unberechenbarkeit => Haftung ist zu bejahen. Voraussetzung ist das Inverkehrbringen der Sache (wenn der Hersteller die Verfügung über das Produkt verliert). Dies nennt sich Wektorprinzip.
Verjährung der Ansprüche nach 3, jedenfalls aber nach 10 Jahren nach der Inverkehrbringung.