Plädoyer

Im österreichischen Strafprozessrecht ist das Plädoyer ein entscheidender Bestandteil der Hauptverhandlung. Es handelt sich dabei um die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, die in der Regel am Ende der Beweisaufnahme stattfinden. Im Plädoyer fassen die Prozessbeteiligten ihre Sicht auf den Sachverhalt, die Beweise und die rechtliche Würdigung zusammen. Ziel ist es, das Gericht von der jeweiligen Position zu überzeugen, sei es von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten oder von bestimmten strafmildernden bzw. strafverschärfenden Umständen.

Gemäß § 257 der Strafprozessordnung (StPO) wird nach der Beweisaufnahme dem Staatsanwalt und dem Verteidiger das Wort zur Stellung ihrer Anträge erteilt. Dabei hat die Staatsanwaltschaft das Recht, zuerst zu plädieren und die Anklage zu begründen. Die Staatsanwaltschaft wird in ihrem Plädoyer insbesondere die Tatvorwürfe darlegen und diese mit den durch die Beweismittel untermauerten Fakten untermauern. Sie wird dann eine Strafzumessung fordern, welche sie für angemessen hält.

Anschließend hat die Verteidigung das Wort. Der Verteidiger wird die Argumente der Staatsanwaltschaft hinterfragen, mögliche Zweifel an der Beweislage aufzeigen und Argumente zu Gunsten des Angeklagten vorbringen. Dies kann die Untermauerung der Unschuld, die Existenz von Tatbestandsausschließungsgründen oder auch die Nennung strafmildernder Umstände umfassen.

In manchen Fällen kann auch der Angeklagte selbst oder sein Vertreter ein kurzes persönliches Schlusswort vorbringen, in dem sie auf die Vorwürfe antworten oder weitere persönliche Aspekte ausführen.

Nach den Schlussvorträgen erhalten die Prozessparteien nochmals die Gelegenheit zur Entgegnung, und es können weitere rechtliche Fragestellungen erörtert werden. Die Schlussvorträge spielen eine wesentliche Rolle, um dem Gericht ein kohärentes Bild der Rechts- und Tatsachenlage zu vermitteln, auf dessen Grundlage es sein Urteil fällt.

Das Plädoyer ist somit ein zentrales Element im österreichischen Strafprozess und dienlich für die faire Ausgestaltung des Verfahrens. Es stellt zudem sicher, dass alle Argumente und Gesichtspunkte umfassend zur Sprache kommen, bevor die gerichtliche Entscheidung erfolgt.

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