Der Begriff „Poena extraordinaria“ stammt ursprünglich aus dem römischen Recht und wurde in manchen historischen Rechtssystemen verwendet, um eine außerordentliche Strafe zu bezeichnen. Diese Strafe war oft strenger als die ordentlichen Strafen und konnte in Ausnahmefällen verhängt werden.
Im österreichischen Recht wird der spezifische Begriff „Poena extraordinaria“ in dieser Form nicht mehr verwendet. Stattdessen gibt es im österreichischen Strafrecht verschiedene Mechanismen und Bestimmungen zur Strafzumessung und außergewöhnlichen Strafmilderung oder -verschärfung. Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) regelt die allgemeinen Strafbestimmungen, die sowohl die ordentlichen als auch besonders schwere oder mildernde Umstände betreffen können.
Ein relevanter Punkt im österreichischen Recht ist die Strafzumessung nach § 32 StGB. Diese Vorschrift gibt dem Gericht die Leitlinien, wie es die Strafe im Einzelfall bemessen soll. Dazu gehören sowohl die Schuld des Täters als auch die Erschwerungs- und Milderungsgründe. In besonders gelagerten Fällen, die eine Abweichung von der üblichen Strafhöhe rechtfertigen, können diese Faktoren zu einer ungewöhnlich strengen oder milden Strafe führen, jedoch innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens.
Für außergewöhnliche Strafmilderungen kann § 41 StGB herangezogen werden, der die Möglichkeit einer außerordentlichen Milderung der Strafe vorsieht, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen, die sich signifikant vom Normalfall abheben. Dazu gehören beispielsweise eine außergewöhnlich günstige Tatausgleichsbemühung oder außergewöhnlich gewichtige soziale und personale Umstände, die den Täter in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Zusammengefasst existiert der historische Begriff der „Poena extraordinaria“ im modernen österreichischen Recht sprachlich nicht mehr, jedoch können die Prinzipien außergewöhnlicher Strafzumessung in den geltenden Paragraphen des StGB wiedergefunden werden, die es den Gerichten erlauben, unter Berücksichtigung besonderer Umstände von den typischen Strafmaßen abzuweichen.