Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) ist ein Bundesgesetz, das die Organisation, die Aufgaben, die Befugnisse und den Rechtsschutz des polizeilichen Staatsschutzes regelt.
Inhalt des Gesetzes
Das PStSG stellt eine neue rechtliche Grundlage für das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung dar, das eine Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit ist, und für die 9 Landesämter für Verfassungsschutz, die wiederum Organisationseinheiten der jeweiligen Landespolizeidirektionen sind. Zuvor wurden diese Organisationseinheiten durch Erlass errichtet. Als Folge der parlamentarischen Verhandlungen spricht das Gesetz an Stelle der ursprünglichen explizit genannten „Landesämter Verfassungsschutz“ nunmehr von nicht näher spezifizierten „für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen“. Die erläuternden Bemerkungen zum PStSG stellen indes klar, dass es sich bei diesen Organisationseinheiten um die bereits bestehenden „Landesämter Verfassungsschutz“ handelt.
Neben diesen organisationsrechtlichen Vorschriften regelt das polizeiliche Staatsschutzgesetz auch die Befugnisse dieser Organisationseinheiten. Da es sich bei ihnen um Teile der Sicherheitsbehörden handelt stehen ihnen alle im Sicherheitspolizeigesetz geregelten allgemeinen Polizeibefugnisse zu. Das polizeiliche Staatsschutzgesetz weist ihnen jedoch weitere Befugnisse zu, insbesondere im Bereich der Sammlung und Auswertung personenbezogener Daten.
Das Artikelgesetz gliedert sich in 2 Artikel. Mit dem ersten wird das Polizeiliche Staatsschutzgesetz erlassen, das in folgende Hauptstücke gegliedert ist:
- Hauptstück: Allgemeines
- Hauptstück: Aufgaben
- Hauptstück: Verwendung personenbezogener Daten wie die Rufdatenrückerfassung
- Hauptstück: Rechtsschutz
- Hauptstück: Schlussbestimmungen
Der zweite Artikel sieht vor allem die mit der Erlassung des PStSG notwendig gewordenen Anpassungen des Sicherheitspolizeigesetzes vor.
Antrag auf Aufhebung beim VfGH
Am 26. August 2017 brachten 61 Nationalratsabgeordnete der Grünen und der FPÖ einen „Drittelantrag“ gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen das Polizeiliche Staatsschutzgesetz beim Verfassungsgerichtshof ein, der von Juristen des AK Vorrat ausgearbeitet wurde. Darin wurde die Aufhebung des gesamten Gesetzes beantragt. Die Beschwerde stützte sich auf das Grundrecht auf Datenschutz, auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK, das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, auf das Bestimmtheitsgebot und das rechtsstaatliche Prinzip, die sich beide aus Art. 18 B-VG ergeben sowie auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG.
Mit Erkenntnis vom 29. November 2017 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag im Wesentlichen ab bzw. in Teilen aus formalen Gründen zurück und gab ihm damit nicht statt. Begründend führte der VfGH zusammengefasst aus, dass die geprüften Bestimmungen „hinreichend bestimmt, nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich“ seien. Er wies zudem darauf hin, der Gesetzgeber verfolge mit dem Polizeilichen Staatsschutzgesetz einen „legitimen Zweck, nämlich bei entsprechender Verdachtslage Bedrohungen des Rechtsstaates, wie etwa durch terroristische Anschläge, schon im Vorfeld zu vereiteln. Nur so kann — wenn überhaupt — gewährleistet werden, dass nicht die Vorbereitung einer Straftat bis knapp vor deren Ausführung gediehen sein muss, um Maßnahmen setzen zu dürfen, um eben jene zu verhindern“.
Dennoch wurde das Erkenntnis vom AK Vorrat teilweise positiv aufgefasst, da es einige Begriffe, über die im parlamentarischen Prozess diskutiert wurde, klar im Rahmen der Verfassung auslegt.