Im österreichischen Recht versteht man unter einer „Polizeiverfügung“ eine Maßnahme der Sicherheitsbehörden, die darauf abzielt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Der Begriff wird in Österreich nicht im selben rechtstechnischen Sinne wie in Deutschland verwendet, spielt jedoch im Bereich der Sicherheitspolizei eine wesentliche Rolle, insbesondere in Bezug auf das Sicherheitspolizeigesetz (SPG).
Gemäß § 20 SPG ist es Aufgabe der Sicherheitsbehörden, Gefahren zu verhüten und Störungen der öffentlichen Ordnung zu beseitigen. Wenn die allgemeinen polizeilichen Maßnahmen nicht ausreichen, um drohende Gefahren abzuwenden, können die Behörden individuellere und spezifischere Anordnungen erlassen, die an einzelne Personen oder Personengruppen gerichtet sind. Diese Maßnahmen könnten als polizeiliche Verfügungen betrachtet werden.
Beispielsweise könnten Polizeianordnungen erlassen werden, um Veranstaltungen zu regulieren, Platzverbote auszusprechen oder bestimmte Handlungen zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. Wichtig ist, dass solche Maßnahmen gesetzlich gedeckt und verhältnismäßig sind. Die Polizei muss dabei die Rechte der betroffenen Personen berücksichtigen und hat meist auch Dokumentationspflichten, um die Nachvollziehbarkeit ihrer Anordnungen zu gewährleisten.
Zudem ist im österreichischen Recht vorgesehen, dass Betroffene einer solchen Maßnahme in vielen Fällen einen Rechtsschutz beanspruchen können. Insbesondere kann gegen solche Anordnungen – wenn sie bescheidmäßig erfolgen – eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Dies garantiert, dass auch in sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten rechtstaatliche Kontrollmechanismen greifen.
Zusammengefasst sind polizeiliche Maßnahmen in Österreich Instrumente zur Gefahrenabwehr, die flexibel und situationsbezogen eingesetzt werden können, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, während sie gleichzeitig den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und rechtlichen Überprüfbarkeit genügen müssen.