Im österreichischen Rechtssystem spielt der Begriff „Popularklage“ keine direkte Rolle, wie er es etwa im deutschen Recht tut. In Österreich existiert keine Popularklage im Sinne einer Klage, die von jedermann zur Durchsetzung von Rechten, die alle Staatsbürger betreffen, erhoben werden kann. Das österreichische Rechtssystem ist stark auf den Schutz individueller Rechte fokussiert, und die Prozessführungsbefugnis (Aktivlegitimation) ist in der Regel an das Vorliegen eines persönlichen Interesses oder eines individuellen Rechts gebunden.
Eine ähnliche Funktion, wie sie Popularklagen in anderen Rechtsordnungen haben könnten, wird in Österreich teils durch die Verbandsklage erfüllt. Diese Klagen werden von bestimmten Verbänden oder Organisationen im Interesse ihrer Mitglieder oder der Allgemeinheit eingebracht. Ein prominentes Beispiel dafür findet sich im Verbraucherrecht. Nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) können bestimmte Einrichtungen, wie etwa der Verein für Konsumenteninformation (VKI), im Namen der Konsumenten Klagen einbringen. Auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ermöglicht Verbandsklagen, um unlautere Geschäftspraktiken zu bekämpfen.
Weiters ist das österreichische Recht durch zahlreiche Regelungen des kollektiven Rechtsschutzes geprägt, etwa durch Sammelklagen. Sammelaktionen, wie das von der österreichischen Rechtsprechung entwickelte Institut der „Sammelklage nach österreichischem Recht“ (oft auch als „österreichisches Modell der Sammelklage“ bezeichnet), bieten eine Möglichkeit zur Bündelung gleichgelagerter Ansprüche vieler Betroffener durch die Abtretung dieser Ansprüche an einen Verband oder eine zentrale Stelle, die dann die Klage führt.
Das Verfassungsgesetz hingegen erlaubt keine Popularklagen für die allgemeine Durchsetzung von Verfassungsrechten ohne individuelles Betroffensein. Hier ist die subjektiv-rechtliche Dimension ebenfalls stark ausgeprägt, d.h., dass immer ein konkretes, individuelles Rechtsverhältnis bestehen muss, um eine Klage zu erheben.
Zusammengefasst kennt das österreichische Recht keine Popularklage im Sinne einer uneingeschränkten Musterklage für öffentliche Interessen, sondern es fokussiert sich stärker auf spezielle, legitimatorische Instrumente wie Verbands- oder Sammelklagen zur Durchsetzung kollektiver oder gemeinsamer Interessen.