Positive Publizität

Im österreichischen Rechtssystem versteht man unter „positiver Publizität“ einen rechtlichen Grundsatz im Firmenbuchrecht, der insbesondere im Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt ist. Konkret bedeutet positive Publizität, dass Eintragungen, die im Firmenbuch vorgenommen wurden, von jedermann als richtig angesehen werden dürfen und Dritten gegenüber wirken, es sei denn, sie sind tatsächlich unrichtig und der Dritte wusste dies oder hätte es wissen müssen.

Der Grundsatz der positiven Publizität zielt darauf ab, Rechtssicherheit und Vertrauen im Geschäftsverkehr zu gewährleisten, indem Informationen im Firmenbuch als verlässlich und verbindlich gelten. Laut § 15 UGB entfaltet das Firmenbuch in Bezug auf eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen eine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das bedeutet, dass sich Dritte auf die Richtigkeit der eingetragenen Informationen verlassen können, selbst wenn sich diese später als fehlerhaft herausstellen.

Ein praktisches Beispiel für die Anwendung dieses Grundsatzes ist die Vertretungsmacht von Geschäftsführern einer Gesellschaft: Wenn ein Geschäftsführer im Firmenbuch als vertretungsbefugt eingetragen ist, können Dritte davon ausgehen, dass er tatsächlich berechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten, selbst wenn die interne Vertretungsbefugnis begrenzt oder entzogen wurde. Dies schützt Dritte davor, negative Konsequenzen aus einer fälschlichen Eintragung erleiden zu müssen, sofern sie gutgläubig gehandelt haben.

Zusammenfassend bildet die positive Publizität im österreichischen Recht einen wichtigen Pfeiler für das Vertrauen und die Verlässlichkeit im Unternehmensverkehr, indem sie die Wirkung von Eintragungen im Firmenbuch zugunsten Dritter ausdrücklich absichert.

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