Im österreichischen Zivilrecht versteht man unter einer Potestativbedingung eine Bedingung, deren Eintritt oder Nichteintritt allein vom Willen einer der beiden Vertragsparteien abhängt. Der Begriff der Potestativbedingung ist im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert.
Gemäß § 901 ABGB können Bedingungen in Verträgen grundsätzlich entweder auf künftige Ereignisse bezogen sein, deren Eintritt ungewiss ist (Zufallsbedingungen), oder vom Willen einer Partei abhängig gemacht werden (Willensbedingungen), zu denen auch die Potestativbedingungen zählen. Eine Potestativbedingung liegt vor, wenn eine Vertragsleistung so vereinbart ist, dass sie erst bei Eintritt eines bestimmten zukünftigen Ereignisses, das in der Macht einer Partei steht, fällig wird. Dabei kann sowohl der Eintritt als auch das Ausbleiben des Ereignisses als Bedingung vereinbart werden.
Ein klassisches Beispiel für eine Potestativbedingung wäre ein Kaufvertrag, der nur dann wirksam werden soll, wenn der Käufer eine bestimmte Handlung setzt, wie etwa eine Finanzierung zu erhalten oder einen anderen Vermögenswert zu veräußern. Solche Bedingungen werden oft verwendet, um bestimmten Unsicherheiten bei der Vertragserfüllung Rechnung zu tragen.
Jedoch ist zu beachten, dass eine Bedingung, die den Vertragsabschluss gänzlich in das Belieben einer Partei stellt, im österreichischen Recht als unwirksam betrachtet werden kann. Das liegt daran, dass eine solche vollkommen willkürliche Regelung dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Mit anderen Worten beinhaltet § 1266 ABGB Einschränkungen bezüglich solcher Bedingungen, die als unzulässig eingestuft werden könnten, da sie das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien erheblich stören.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Potestativbedingungen in Österreich zulässig sind, solange sie nicht den Charakter einer gänzlich subjektiven Bedingung annehmen, die eine Partei in ihrer Disposition unverhältnismäßig bevorzugt. Diese Bedingungen finden also bei der Vertragsgestaltung Anwendung, wenn eine gewisse Flexibilität und Anpassung an zukünftige Entwicklungen notwendig sind, jedoch unter Einhaltung des Prinzips der Vertragstreue.