Ein prätorischer Vergleich auch prätorische Ladung bezeichnet einen ohne gerichtsanhängiges Verfahren vor Gericht immer Bezirksgericht geschlossenen Vergleich der Parteien ”Rechtsgrundlage:” § 433 Zivilprozessordnung ZPO.
Der prätorische Vergleich dient dazu, als letzte nicht-streitige Maßnahme, allerdings bereits unter der Mitwirkung des Gerichts, eine Streitschlichtung herbeizuführen bzw. das zu versuchen. Sie ist nur vor dem Einbringen der Klage möglich, da selbige bereits das Prozess streitige Verfahren einleitet. Der potenzielle Kläger hat im Rahmen der gerichtlichen Amtstage die Möglichkeit, seinen Gegner vom Gericht laden zu lassen. Der Geladene kann, muss dieser Ladung aber nicht Folge leisten. Erscheint der Gegner bei Gericht und wird eine Einigung erzielt, so ist der Streitgegenstand damit bereinigt, wie jeder gerichtliche Vergleich schafft der prätorische Vergleich eine neue Rechtslage, an die beide Partei Parteien gebunden sind.
Der prätorische Vergleich bildet einen Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 5 Exekutionsordnung EO.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4torischer_Vergleich 09.11.2014
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