Die Pragmatische Sanktion ist eine am 19. April 1713 von Kaiser Karl VI. veröffentlichte Urkunde Hausgesetz, die die Unteilbarkeit und Untrennbarkeit aller habsburgischen Erbkönigreiche und Länder festlegte und zu diesem Zweck eine einheitliche Erbfolgeordnung vorsah.
Rechtsinhalt
Die Pragmatische Sanktion stellt eine Abkehr vom salischen Erbfolgerrecht über die Thronanwärterschaft dar. Man folgte den Grundsätzen der Linealprimogenitur und der subsidiären weiblichen Erbfolge:
Demnach sollte zunächst der älteste Sohn, nach diesem die von ihm begründete Linie angefangen mit seinem ältesten Sohn etc., danach alle anderen Linien des Mannesstammes nach demselben Prinzip und zuletzt – nach vollständigem Aussterben des Hauses im Mannesstamm – auch die weibliche Nachkommenschaft, angefangen mit der ältesten Tochter des letzten Throninhabers und deren Nachkommenschaft, thronfolgeberechtigt sein.
Dieser letzte Fall trat schon bald ein, nämlich nach dem Tode Karls VI. 1740, als dessen erstgeborene Tochter Maria Theresia unter Berufung auf die Pragmatische Sanktion die Nachfolge in den habsburgischen Ländern antrat. Die vielfach anzutreffende Behauptung allerdings, Karl VI. hätte die Pragmatische Sanktion zugunsten seiner Tochter erlassen, kann schon deshalb nicht richtig sein, weil Maria Theresia erst nachher, nämlich 1717, geboren wurde. Zudem hatte Karl VI. mit Leopold Johann auch einen männlichen Nachkommen, der allerdings 1716 als Säugling verstarb. In der weiteren Entwicklung zeigte sich aber, dass die Erbansprüche der Töchter Josephs I. durch die Pragmatische Sanktion annulliert wurden.
Pactum Mutuae successionis
Die Pragmatische Sanktion ging unmittelbar auf die im Zuge des Spanischen Erbfolgekriegs abgeschlossenen habsburgischen Hausverträge vom 12. September 1703, namentlich auf das ”Pactum Mutuae successionis”, zurück, das im Wesentlichen denselben Inhalt wie die Pragmatische Sanktion hatte, zusätzlich aber noch, in Tradition der Rudolfinischen Hausordnung von 1364, ein wechselseitiges Erbrecht der Nachkommen der damaligen kaiserlichen Prinzen Joseph und Karl, der Josephinischen und Carolinischen Linien, vorsah und – im Gegensatz zur feierlich verkündeten Pragmatischen Sanktion – geheim gehalten worden war. Die Bedeutung der Pragmatischen Sanktion lag also nicht zuletzt in der Veröffentlichung der schon seit zehn Jahren geltenden hausinternen Bestimmungen.
Rechtsstatus der Pragmatischen Sanktion
Vor allem aber war die Pragmatische Sanktion im Gegensatz zum ”pactum mutuae successionis” nicht nur ein Hausgesetz, sondern wurde entsprechend dem Staatsrecht der einzelnen habsburgischen Erbkönigreiche und Länder in jedem dieser Länder formell in Kraft gesetzt. Als letzter gab der ungarische Reichstag durch die Gesetzesartikel I, II und III aus 1723 seine Zustimmung zur Pragmatischen Sanktion, wenngleich mit einigen Abweichungen, die jedoch praktisch keine Bedeutung haben sollten.
In Anbetracht möglicher Ansprüche der Töchter seines Bruders Joseph und ihrer Ehemänner, der Kurfürsten von Bayern und Sachsen, bemühte sich Karl VI. um die Anerkennung der Regelung durch die anderen europäischen Mächte. In den Jahren 1725 bis 1730 erreichte er mit Unterstützung seines engsten Beraters, des Freiherrn von Bartenstein, zwar die Anerkennung der meisten ausländischen Mächte, so etwa durch Brandenburg-Preußen 1726/28 und Großbritannien. Dies war jedoch nur ein bedingter Erfolg, denn nach dem Tod des Kaisers am 20. Oktober 1740 zeigte sich eine andere Situation:
Karl Albrecht, der Kurfürst von Bayern und Friedrich August, Kurfürst von Sachsen, bestritten die Gültigkeit der Pragmatischen Sanktion und damit Maria Theresias Erbrecht und erhoben jeweils im Namen ihrer Ehefrauen, der Töchter Josephs I., Anspruch auf die habsburgischen Erblande.
Friedrich II. von Brandenburg-Preußen, dessen Vater 1728 die Pragmatische Sanktion und damit sowohl die Erbfolgeregelung als auch die Unteilbarkeit der Habsburgischen Territorien anerkannt hatte, berief sich auf einen 1686 aufgegebenen Anspruch auf Teile Schlesiens und forderte in Folge die Abtretung Schlesiens an Preußen.
Die Folge war der Österreichische Erbfolgekrieg. Im Frieden von Aachen 1748 wurde die Pragmatische Sanktion allerdings allgemein anerkannt und blieb bis zum Untergang der Monarchie 1918 in Geltung.
Rechtshistorische Bedeutung
In der österreichischen Historiographie insbesondere vor 1918 galt die Pragmatische Sanktion und ihre Anerkennung durch die Länder als eigentlicher Gründungsakt der Habsburgermonarchie, weil die Länder damit ihren Willen zum Aufbau eines gemeinsamen Staatswesens bekundet hatten. Tatsächlich gab es bis zur Pragmatischen Sanktion keine Verfassungsurkunde, die die Zugehörigkeit der Kronländer zu einem gemeinsamen Staat festgelegt hat. Auch berief sich der Österreichisch-Ungarische Ausgleich von 1867 ausdrücklich auf die Pragmatische Sanktion als Grundlage der Verbindung zwischen den ”Ländern der ungarischen Krone Transleithanien” und den ”übrigen Königreichen und Ländern Seiner Majestät Cisleithanien”. Insofern war die Pragmatische Sanktion bis 1918 von hoher verfassungsrechtlicher wie auch symbolischer Bedeutung für den Bestand der Donaumonarchie und deren regierender Dynastie.
Literatur
- Wilhelm Brauneder: ”Die Pragmatische Sanktion als Grundgesetz der Monarchia Austriaca von 1713 bis 1918.” In: Ders.: ”Studien I: Entwicklung des Öffentlichen Rechts.” Frankfurt 1994, S. 85 ff.
- Hans Lentze: ”Die Pragmatische Sanktion und das Werden des österreichischen Staates.” In: ”Der Donauraum.” Bd. 9 1964, S. 3 ff.
Ältere Werke, noch aus der Sicht des bestehenden Kaiserreichs und der Zeitgenossen:
- Hermann Ignaz Bidermann: ”Entstehung und Bedeutung der Pragmatischen Sanktion.” In: ”Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart.” Bd. 2 1875, S. 123–160 u. 217–253.
- August Fournier: ”Zur Entstehungsgeschichte der Pragmatischen Sanktion Kaiser Karls VI.” In: ”Historische Zeitschrift.” Bd. 38 1877, S. 16–47.
- Gustav Turba Hrsg: ”Die pragmatische Sanktion. Authentische Texte samt Erläuterungen und Übersetzungen.” Gorischek, Wien 1913 Quellentexte.
- Gustav Turba: ”Geschichte des Thronfolgerechtes in allen habsburgischen Ländern bis zur pragmatischen Sanktion Kaiser Karls VI. 1156 bis 1732.” Fromme, Wien/Leipzig 1903.
- Gustav Turba: ”Die Grundlagen der pragmatischen Sanktion.” 2 Bde.: I. ”Ungarn”, II. ”Die Hausgesetze” ”Wiener staatswissenschaftliche Studien.” Bd. 10,2 u. 11,1. Deuticke, Leipzig/Wien 1911/12.
- Arnold Winkler: ”Die Grundlage der Habsburger Monarchie. Studien über Gesamtstaatsidee, Pragmatische Sanktion und Nationalitätenfrage im Majorat Österreich.” Schmid, Leipzig/Wien 1915.
Weblinks
- http://www.verfassungen.de/at/pragmatischesanktion13.htm Text Pragmatische Sanktion