Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Prekarium“ ein Leihverhältnis, das im § 974 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt ist. Das Prekarium wird auch als „Bittleihe“ bezeichnet und ist eine besondere Form der Leihe. Dabei überlässt der Verleiher dem Entlehner eine Sache im Vertrauen auf dessen Dispositionsbereitschaft – das bedeutet, dass der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann, ohne dass es einer Frist oder besonderen Kündigungsgründen bedarf.
Ein Prekarium basiert auf einem unentgeltlichen Verhältnis und setzt voraus, dass der Verleiher von vornherein erklärt oder zumindest klar ist, dass die Nutzung der Sache jederzeit beendbar ist. Im Gegensatz zu anderen Formen der Nutzungsüberlassung, wie etwa einem Mietvertrag, bietet ein Prekarium dem Entlehner daher nur einen sehr unsicheren Besitzstand, da keine festen Laufzeiten oder Kündigungsfristen vereinbart werden müssen.
Die rechtliche Konstruktion des Prekariums ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn keine klaren vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden und der Verleiher die Sache flexibel zurückfordern möchte. Es findet vorrangig Anwendung in familiären oder freundschaftlichen Verhältnissen, wo das Vertrauensprinzip höher gewichtet wird als die rechtliche Absicherung einer längerfristigen Nutzung.
In der Praxis ist das Prekarium oft gar nicht als solches ausdrücklich vereinbart, sondern ergibt sich aus den Umständen, insbesondere wenn die Parteien die jederzeitige Widerrufbarkeit voraussetzen oder annehmen. Darin liegt auch das charakteristische Element des Prekariums – es basiert weitgehend auf der Absprache, ohne dass formalistische Regelungen vertraglich festgehalten werden.