Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Preisgefahr“ auf das Risiko, wer die Preisänderung bei einem Kaufvertrag trägt, wenn die Leistung nach Abschluss des Vertrages gestört wird. Es handelt sich um eine spezifische Regelung im Rahmen der Erfüllung von Verträgen, insbesondere Kaufverträgen, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) niedergeschrieben sind.
Gemäß § 1048 ABGB geht die Preisgefahr bei einem Kaufvertrag grundsätzlich im Moment der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Das bedeutet, wenn die gekaufte Sache nach der Übergabe beschädigt wird oder verloren geht, trägt der Käufer das Risiko des Verlustes und ist weiterhin verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer bereits im Besitz der Sache ist oder nicht, solange die Übergabe im rechtlichen Sinne stattgefunden hat.
Die Übergabe im Sinne des ABGB kann auch durch symbolische Übergaben oder durch die Einräumung des Rechts auf Zugriff auf die Sache erfolgen, nicht nur durch körperliche Übergabe. Vor der Übergabe trägt grundsätzlich der Verkäufer das Risiko, außer wenn ein Verschulden des Käufers vorliegt.
Besonders wichtig ist dabei der Unterschied zwischen Preisgefahr und Leistungsgefahr. Während die Preisgefahr sich auf das finanzielle Risiko und die Verpflichtung zur Zahlung bezieht, behandelt die Leistungsgefahr die Frage, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware trägt – dies ist in vielen Fällen ebenfalls mit der Preisgefahr verknüpft.
Im Falle von Spezifikationskäufen, bei denen die Bestellung nach speziellen Spezifikationen angefertigt wird, kann die Preisgefahr anders geregelt sein, je nach den vertraglich festgelegten Bedingungen. Hier würde ein genauer Blick auf die vertraglichen Vereinbarungen notwendig sein.
Zusammenfassend ist die Preisgefahr im österreichischen Recht vor allem durch die Regelungen zum Eigentums- und Gefahrenübergang in Kaufverträgen geprägt und richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB über Schuld- und Vertragsrecht.