In Österreich ist der Begriff „Presseausweis“ nicht ausdrücklich im Gesetz definiert. Dennoch spielt der Presseausweis eine wichtige Rolle im journalistischen Alltag. Er dient als Nachweis, dass der Inhaber tatsächlich als Journalist tätig ist, und wird von Journalistenorganisationen oder Berufsverbänden ausgegeben.
Der Presseausweis ist im österreichischen Kontext kein hoheitliches Dokument und besitzt daher keinen rechtlichen Status, wie es etwa ein amtlicher Lichtbildausweis tut. Stattdessen ist er eher als Mittel der Berufslegitimation gegenüber Dritten, wie beispielsweise bei Veranstaltungen, die nur für Pressevertreter zugänglich sind, einzustufen. In der Praxis akzeptieren Polizei und andere Organisationen den Presseausweis oft als Identifikationsdokument, das dem Inhaber bestimmte Zugangs- oder Rechercherechte zugesteht.
Für den rechtlichen Rahmen für Journalisten allgemein bietet das österreichische Mediengesetz einige Regelungen, die ihre Rechte und Pflichten betreffen. Besonders relevant sind hier die Bestimmungen zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) und der Schutz der Informationsquellen (§ 31 Abs. 1 Z 3 MedienG), die es Journalisten erlauben, ihre Quellen vertraulich zu behandeln. Diese Gesetze bieten indirekt einen rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit von Journalisten, für die der Presseausweis als Identifikationsmittel dient.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Presseausweis in Österreich eine wichtige Funktion als Identifikations- und Legitimitätsnachweis innerhalb der journalistischen Tätigkeit erfüllt, auch wenn er nicht gesetzlich verankert ist. Sein Stellenwert ergibt sich vor allem aus der praktischen Akzeptanz und der Funktion, die er für die berufliche Tätigkeit von Journalisten hat.