Im österreichischen Patentrecht bezieht sich der Begriff „Stand der Technik“ auf das, was im deutschen Recht als „Prior Art“ bekannt ist. Der Stand der Technik ist entscheidend für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit einer Erfindung. Gemäß § 3 des österreichischen Patentgesetzes (PatG) umfasst der Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Nutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Im Detail bedeutet dies, dass jede Information, die vor dem Anmeldetag offengelegt wurde und die für die Beurteilung der patentwürdigen Neuheit und erfinderischen Tätigkeit relevant ist, zum Stand der Technik gehört. Dies kann Publikationen, Vorträge, bereits existierende Produkte und Technologien oder jede andere öffentliche Offenbarung umfassen.
Der Stand der Technik ist ein zentraler Begriff, weil er die Basis für die Prüfung darstellt, ob eine Erfindung patentfähig ist. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Sie muss auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (§ 1 PatG).
Eine weitere wichtige Bestimmung ist § 4 PatG, der definiert, dass eine Erfindung nur dann als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen wird, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das bedeutet, dass die Erfindung nicht direkt aus bereits vorhandenen Informationen abgeleitet werden kann.
Insgesamt ist der Stand der Technik ein Maßstab, um zu bestimmen, ob eine Erfindung über bereits bekannte technische Informationen hinausgeht und damit ein Patent erhalten kann. Diese Definition und die damit verbundenen Paragraphen sind entscheidend, um das Patentsystem in Österreich zu verstehen und sicherzustellen, dass nur wirklich neuartige und innovative Entwicklungen geschützt werden.