Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Privatklage“ auf die Möglichkeit einer Privatperson, in bestimmten Strafsachen als Ankläger aufzutreten. Dies ist ein spezifischer Mechanismus im Strafprozess, der unter den gegebenen Voraussetzungen zum Tragen kommt. Die Privatklage ist im österreichischen Strafprozessrecht ein Instrument, das vornehmlich in Delikten der Privatrechtsnatur verwendet wird, bei denen das öffentliche Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gegeben ist oder der Gesetzgeber die Verfolgung privaten Interessen überlässt.
Gemäß österreichischem Recht ist eine Privatklage zulässig bei Delikten, die keine Offizialdelikte sind und für die der Gesetzgeber ausdrücklich eine Privatklage vorsieht. Typische Fälle, in denen eine Privatklage möglich ist, betreffen Delikte wie Ehrenbeleidigung (§ 111 StGB), üble Nachrede (§ 115 StGB) oder auch Körperverletzung (§ 83 StGB), soweit es sich dabei um leichtere Formen handelt und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Ein wesentliches Merkmal der Privatklage ist, dass die klagende Partei selbst alle Aspekte der Klage einbringen muss, also sowohl die Klageeinbringung als auch die Beweissicherung und die Prozessführung übernimmt. Der Privatkläger agiert hierbei ohne die Unterstützung der Staatsanwaltschaft, welche bei Offizialdelikten die Anklage erhebt. Dies setzt voraus, dass der Privatkläger ein persönliches Interesse an der Strafverfolgung hat und in der Lage ist, die Kostentragung des Verfahrensrisikos zu übernehmen, denn bei einem Freispruch des Beschuldigten muss der Privatkläger auch die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Privatkläger muss zudem ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung nachweisen können. Ein solcher Anspruch ergibt sich spezifisch aus der Tatsache, dass der verfolgte Anspruch in erster Linie privatrechtlicher Natur ist und bei einem Interesse, das etwa durch eine Verletzung der Ehre oder physischer Integrität begründet wird.
Es ist wichtig hervorzuheben, dass bei Offizialdelikten, jene bei denen der Staat ein spezifisches Interesse an der Strafverfolgung hat, keine Privatklagebewegung gestattet ist. Aber es können in solchen Fällen Privatbeteiligtenrechte zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess eingeräumt werden.
Zusammenfassend bietet die Privatklage im österreichischen Rechtssystem Individuen die Möglichkeit, gewisse Strafverfahren selbst zu initiieren und durchzuführen, vorausgesetzt das Delikt fällt in die Kategorie, die als privatklagefähig eingestuft wird. Diese Option hält die Waage zwischen dem Interesse des Einzelnen an der Durchsetzung seiner Rechte und der Effizienz des Strafjustizsystems, indem sie den Fokus bei Bagatelldelikten auf die direkt betroffenen Parteien richtet.