Im österreichischen Urheberrecht ist der Begriff „Privatkopie“ im Zusammenhang mit dem Recht zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken relevant. Diese Regelung ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) verankert, insbesondere in den Paragraphen § 42 und § 42a.
§ 42 UrhG erlaubt Privatpersonen das Anfertigen von Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes für den eigenen privaten Gebrauch ohne die Zustimmung des Urhebers. Diese Privatnutzung umfasst jedoch nur bestimmte Fälle und schließt kommerzielle Nutzung aus. Damit wird gewährleistet, dass Einzelpersonen urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem bestimmten Rahmen nutzen können, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen.
Wichtig ist, dass die Privatkopie nur erlaubt ist, wenn die Quelle der Kopie rechtmäßig erworben wurde und es sich nicht um offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen handelt. Das bedeutet, dass Kopien von illegal heruntergeladenen Inhalten oder Raubkopien nicht unter diese rechtliche Ausnahme fallen.
§ 42a UrhG ergänzt die Regelung der Privatkopie durch die Einführung der sogenannten „Leerkassettenvergütung“. Da Privatkopien ohne die Zustimmung des Urhebers erlaubt sind, sehen die Bestimmungen eine Vergütung zugunsten der Urheber vor, die durch eine Abgabe auf leere Speichermedien (z.B. CDs, DVDs, USB-Sticks) sowie auf Geräte, die zur Vervielfältigung genutzt werden können (wie Drucker oder Kopierer), erhoben wird. Diese Abgaben werden von Verwertungsgesellschaften eingezogen und an die Urheber verteilt, um den potenziellen wirtschaftlichen Verlust durch Privatkopien auszugleichen.
Zusammengefasst beschreibt der Begriff „Privatkopie“ im österreichischen Recht die Möglichkeit, legal Kopien urheberrechtlich geschützter Werke für den privaten Gebrauch zu erstellen, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zugleich stellt das System der Leerkassettenvergütung sicher, dass Urheber für diese Nutzung entsprechend kompensiert werden.