Der Begriff „Procurator in rem suam“ wird in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise nicht verwendet. In Österreich spricht man stattdessen von der Zession, also der Abtretung einer Forderung gemäß §§ 1392 ff. ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Im Rahmen dieser Abtretung übernimmt der Zessionar (Erwerber der Forderung) die Rechtsposition des Zedenten (bisheriger Gläubiger) und handelt fortan „in eigener Sache“. Die Abtretung bedarf keiner besonderen Form und ist grundsätzlich ohne Zustimmung des Schuldners möglich, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Der Schuldner muss jedoch über die Zession informiert werden, damit er nicht mehr schuldbefreiend an den ursprünglichen Gläubiger leisten kann.
Entscheidend ist bei einer Zession, dass es sich um die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus der Forderung handelt. Der Zessionar kann daher die Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen. Die Zession erfordert jedoch, dass die Forderung abtretbar ist, was nach § 1393 ABGB bei höchstpersönlichen Ansprüchen ausgeschlossen ist.
Zusätzlich spielt das Thema des Rechtsgrundes der Zession eine Rolle, welcher die Wirksamkeit der Abtretung beeinflussen kann. Beispielsweise kann die Zession unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen. Der Erwerb der Forderung durch den Zessionar ist unabhängig vom zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft, was bedeutet, dass eine fehlerhafte Abtretung nicht das zugrundeliegende Geschäft berührt, umgekehrt eine Ungültigkeit des Kausalgeschäfts die Zession selbst nicht betrifft, solange kein Widerspruch zur ursprünglichen Vereinbarung besteht.
Insgesamt betrachtet kann die Zession in Österreich als der Prozess angesehen werden, bei dem der Erwerber einer Forderung „in eigener Sache“ agiert, analog dem „Procurator in rem suam“ im weiteren konzeptionellen Sinne, indem er die Rechte des Zedenten übernimmt und im eigenen Interesse wahrnehmen kann.