Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Prolongation“ hauptsächlich auf die Verlängerung von Verträgen oder Rechtsverhältnissen, insbesondere im Kreditwesen. Eine Prolongation ist die Verlängerung der Laufzeit eines bestehenden Vertrags, beispielsweise eines Kreditvertrags. Dieser Vorgang ist nicht gesetzlich standardisiert, sondern wird durch die Vertragsparteien individuell vereinbart.
Im Kreditbereich bedeutet die Prolongation, dass der Kreditgeber und der Kreditnehmer eine Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Kreditlaufzeit miteinander vereinbaren. Dadurch können sich Zinssätze, Rückzahlungsmodalitäten oder andere Vertragsbedingungen ändern. Eine Prolongation erfordert in der Regel die Zustimmung beider Vertragsparteien und ist in den Kreditverträgen oft mit bestimmten Bedingungen oder Gebühren verbunden.
Im Mietrecht kommt der Begriff ebenfalls vor, beispielsweise wenn Mietverträge für Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten über die ursprüngliche Laufzeit hinaus verlängert werden. Auch hier basiert die Verlängerung auf einer einvernehmlichen Übereinkunft der Vertragspartner.
Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält allgemeine Bestimmungen über Verträge, die auf die Prolongation anwendbar sind, zum Beispiel die Grundsätze über die Vertragsfreiheit (§ 879 ABGB) und die Änderung von Verträgen. Auch das Bankwesengesetz (BWG) kann im Bezug auf die Regelungen zur Kreditvergabe relevant sein.
Zusammenfassend ist die Prolongation im österreichischen Recht ein flexibles Rechtsinstitut, das es den Vertragsparteien ermöglicht, bestehende Vertragsverhältnisse an veränderte Bedingungen anzupassen, indem die Laufzeit eines Vertrages verlängert wird. Grundlage für die Prolongation ist stets die freie Vereinbarung zwischen den Parteien, die die genauen Konditionen der Verlängerung festlegen.