In der österreichischen Rechtsordnung hat der Begriff „Protestatio“ keine spezifische Bedeutung, wie er etwa im deutschen Recht bekannt ist. In Deutschland bezieht sich „Protestatio“ teilweise auf Willenserklärungen unter Vorbehalt. Da dieser speziell nicht im österreichischen Recht verwendet wird, ist es sinnvoll, relevante österreichische Rechtskonzepte zu erläutern, die ähnliche Funktionen oder Bedeutungen haben könnten.
Im österreichischen Zivilrecht gibt es den Begriff der „Bedingung“ (conditio), geregelt in den §§ 696 ff. ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Eine Bedingung liegt vor, wenn die Wirkung eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängt. Eine „Bedingung“ kann aufschiebend (aufschiebende Bedingung) oder auflösend (auflösende Bedingung) sein.
Eine aufschiebende Bedingung bedeutet, dass das Rechtsgeschäft erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam wird. Bei der auflösenden Bedingung bleibt das Rechtsgeschäft zunächst wirksam, erlischt jedoch bei Eintritt der Bedingung. Diese Konstruktion ermöglicht es Parteien, Rechtsgeschäfte unter Vorbehalt bestimmter Ereignisse abzuschließen, ähnlich einem Vorbehalt im Rahmen der Protestatio.
Im Prozessrecht ist der Vorbehalt von Rechten oder Anträgen unter bestimmten Bedingungen zulässig, um die Rechtsposition einer Partei zu sichern, falls ein bestimmtes Ereignis eintritt. Beispielsweise im Rahmen von Rechtsmitteln können bestimmte Erklärungen unter Vorbehalt getätigt werden, um die Möglichkeit eines späteren Rechtsmittels nicht zu verlieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass während „Protestatio“ als Begriff im österreichischen Recht unbekannt ist, der Mechanismus von Bedingungen im Zivilrecht und Vorbehalte im Prozessrecht ähnliche rechtliche Funktionen erfüllen kann, indem sie die Wirkungen von Erklärungen an bestimmte Bedingungen knüpfen.