Prozess heißt das streitige Verfahren vor einem Gericht, das durch eine Klage im Falle des Strafprozesses durch eine Anklage eingeleitet wird und darauf zielt, die Situation durch eine verbindliche Entscheidung ein Gerichts Urteil oder einen Gerichts Beschluss zu klären. Im Strafprozess wird unter Prozess ein rechtlich geordneter, von Lage zu Lage sich entwickelnder Vorgang zur Gewinnung einer richterlichen Entscheidung über ein materielles Rechtsverhältnis verstanden (Meyer-Goßner’StPO Einl Rn. 2).
Der Begriff „streitiges“ Verfahren bezieht sich auf die Abgrenzung zu „nichtstreitigen“ Verfahren, die ebenfalls von Gerichten durchgeführt werden; zu den letzteren zählen z. B. Verfahren, die die Eintragung von grundstücksbezogenen Rechten in das Grundbuch betreffen. Sie zählen zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für den ein eigenes Verfahrensrecht gilt. Das deutsche Recht kennt kein einheitliches Prozessrecht. „Gerichtsverfahren“ ist also ein weiter gefasster / allgemeinerer Begriff als „Prozess“.
Siehe auch
- Aktivlegitimation
- Passivlegitimation
Literatur
- Erich Theodor Garlichs: Passivprozesse des Testamentsvollstreckers. Hartung-Gorre, Konstanz 1996.
- Stephan Meder, Christoph Sorge: Prozeß. In: Gert Ueding Hrsg: Historisches Wörterbuch der Rhetorik. Bd. 10 2011, WBG, Darmstadt 1992ff., Sp. 975–993.
- Uwe Schultz Hrsg: Grosse Prozesse. Recht und Gerechtigkeit in der Geschichte. Verlag C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40522-3.
Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Prozess_Recht 06.11.2014
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